Diederich von Beckespach an, einen Notar, Meßer Kleriker, der
ein Weistum über Münchweiler niedergeschrieben hat. 1453 fand
auch eine Schöffensitzung in Ottweiler statt, bei der Bürger von
Berbach (2) als Schöffen fungierten. Namen der Schöffen konnten
nicht ermittelt werden.
Ein Weistum.
Damit der geneigte Leser sich ein Bild über die Rechts—
verhältnisse jener Zeit machen kann, folgt ein Weistum vom
Jahre 1482; es ist dies ein Rechtsspruch der Schöffen eines be—
nachbarten Dorfes der Herrschaft Saarbrücken, woraus ersicht—
lich, wie der Gutsherr seine Rechte erneuerte bezw. zu wahren
suchte, zugleich aber auch welche Pflichten den Leibeigenen (Unter—
tanen) zufielen.
Die ganze Gemeinde ist versammelt; der Gutsherr ist assi—
stiert durch seinen Meier; letzterer legt im Auftrage seines Herrn
den Schöffen die Fragen vor. Nach Beratung mit den Gemeins—
leuten weisen (urteilen) die Schöffen:
Verhandelt den 26. Mai 1482, vormittags 11 Uhr.
1) Es sei dem Gerichtsherrn überlassen, einen Gerichtstag
anzuberaumen und die Rechten und Freiheiten die sie im Bann
und Bereiche von X. besitzen, festzustellen.
2) Junker Jerg von der Leyen ꝛc. ist ein rechter Gerichts⸗
herr zu Dorf und Bann von X. und kein anderer;: er hat als
solcher seines Amts zu walten.
3) Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch über Lehen und
und Lehensgüter im Bann, Beris (Bereich) und Gericht von X.
4) Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch über das Eigen—
tum oder die eigenen Güter im Banne von X.
42) Ohne Erlaubnis des Meiers darf keiner des andern
Stat (Besitztum) ansprechen, bei Vermeidung einer Strafe von
10 Pfund Heller.
5) Dem Gerichtsherrn steht allein das Recht zu, zu jagen,
fischen, geleit, verpecht, an Funden über und unter der Erde,
über einziehen (Einzug), Fluch, Zugk“) (Zank), fliehen, fließen,
fahren, Wasser, Bauw (bauen), Bußen und Freveln.
6) Wer sich gegen die angeführten Rechte vergeht, weil
er glaubt auf Grund älterer Urkunden hiezu berechtigt zu sein
und solcher nicht gelegentlich des Maltages beweiset, hat als
Buße 5 Pfund Heller zu zahlen.
7) Diese Strafgelder stehen dem Gerichtsherrn zu.
) „Zugk — Zuck“, das Schwert ziehen, das Schwert zucken, mit
gezücktem Schwert.