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V. Gemeindliche soziale fürlorge.
a) Armenpflege.
Die Fürsorge für die unterstützungsbedürftigen Personen
obliegt den Gemeinden. Nach dem Armengesetze vom 29. April
1869 wird die Art und Weise der zu leistenden Unterstützungen
bestimmt und werden die Geschäfte der Armenpflege durch den
Armenpflegschaftsrat bestimmt. Der Bürgermeister ist der Vor—
stand, die Geistlichen beider Konfessionen und die vom Gemeinde—
rate gewählten Mitglieder bilden den Armenpflegschaft; Ober—
bexbach zählt im Ganzen 12 Armenpflegschaftsratsmitglieder.
Infolge der Fürsorge durch die Knappschafts- Unfall- und In⸗
validenkassen sind die Ausgaben für Armenzwecke bis jetzt noch
nicht groß. Etwa 800 Mk. pro Jahr sind als Zuschuß aus
der Gemeindekasse zu bestreiten. Alle welche sich bisher in ihrer
Not- und Bedürftigkeit an den Armenpflegschaftsrat gewandt
haben, fanden daselbst ein fühlendes Herz.
b) Gemeinde-Waisenrat.
Das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche
Gesetzbuch brachte eine für Bayern neue Einrichtung, den Ge—
meindewaisenrat, welcher für jede Gemeinde bestellt wird.
Derselbe hat das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung
von Vormündern und Pflegern, sowie in der Ueberwachung der
Erziehung der Mündel zu unterstützen. Der Gemeinderat wählt
aus seiner Mitte je einen Waisenrat für Oberbexbach und für
Frankenholz.
DII. Die gemeindlichen Werke.
aä)) Wasserleitung Oberberbach.
Schon vor langen Jahren wurde für Oberberbach die
Erbauung einer Wasserleitung angeregt. Kostenanschläge waren
bereits gefertigt, aber die Ausführung ist an dem Kostenpunkte
und der geringen Abnehmerzahl gescheitert. Die Frage der
Wasserleitung ruhte jedoch nur. Im Jahre 1909 hat der Ge—
meinderat die Sache wieder aufgegriffen und das Kgl. Wasser⸗
bersorgungsbureau in München um Ausarbeitung eines Projektes
ersucht. Das generelle Projekt ist bereits ausgearbeitet und
vom Gemeinderat den Bürgern zur Annahme empfohlen worden.
250 Hausbesitzer haben sich vorerst zum Anschlusse gemeldet
und damit die ist Ausführung der Leitung gesichert.