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86.
Die Mitgliedschaft bei den Kommissionen ist Ehrenamt.
Für Zeitversäumnis und bare Auslagen wird eine Entschädigung
bon Fall zu Fall durch den Gemeinderat beschlossen.
87.
Sämtliche Gemeinderats- und Kommissionsmitglieder müssen
— soweit in einzelnen Fällen nichts anderes vereinbart wird —
mindestens 3 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
eingeladen werden. Bei dringenden Fällen genügt auch eine
kürzere Frist. Die Gemeinderatssitzungen werden in den beiden
Bexbacher Tageszeitungen bekannt gegeben.
Ueber die Beratungen und Beschlußfassungen der einzelnen
Kommissionen wird ein fortlaufendes Protokoll geführt, wie über—
haupt auf sie die Bestimmungen des Artikel 78 der Gemeinde—
ordnung sinngemäße Anwendung finden.
88.
Gegenwärtiger Beschluß tritt fofort in Kraft. Zur voll—
ständigen Aufhebung ist 84-Mehrheit des jeweils vorhandenen
Gemeinderates, zur Aenderung einfacher Mehrheitsbeschluß er—
forderlich.
Ueber alle sich auf Grund dieser Geschäftsordnung er—
gebenden Streitigkeiten entscheidet der Gemeinderat.
89.
Gewählt werden 6 Kommissionen, denen die beigefügten
Diensteszweige zur Behandlung überwiesen werden. Die Zu—
teilung von Gegenständen, die bei Aufstellung der Verteilung
nicht inbegriffen wurden, erfolgt durch die Verwaltungskommission.
Verteilung.
l. Verwaltungskommisfüon.
Aiche, Maße, Gewichte, Grundbuchangelegenheiten, Ver—
sicherungswesen-, — soweit nicht 83 zuständig, — Begräbnis- und
Leichenschau, Dienstbotenstift, Distriktswesen, Eisenbahnen, Post,
Telegraph, Errichtung von Erwerbs- und Verkaufsakten, Feuer—
wehr, Fremdenpolizei, Meldewesen, Vermietungen, Verpach—
tungen, Gemeindeangestellten; Entlassung, Bezahlung, Anstellung
und Bestrafung derselben. Vergebung gemeindlicher Lieferungen
— soweit nicht 8 zuständig — Gemeinderats- und sonstige
Wahlen, Gemeinderats- und sonstige Sitzungen, Gemeinde—