Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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84.
In sämtlichen Kommissionen führt der Bürgermeister und
im Falle seiner Verhinderung sein gesetzlicher Vertreter den Vorsitz.
Sollte auch letzterer einmal verhindert sein, so wählt die ein—
schlägige Kommission von Fall zu Fall ein Mitglied zum Vor—
sitzenden.
Der Sekretär gehört allen Kommissionen als Protokoll—
führer mit beratender Stimme an.

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Bezüglich des Rechnungswesens wird bestimmt:
Alle Lieferungen und Leistungen, die den Betrag von 20 Mk.
nicht übersteigen, werden, soweit im Voranschlage Mittel zur Ver—⸗
fügung stehen, durch das Bürgermeisteramt im Benehmen mit
den Adjunkten im stetigen Wechsel den einzelnen Hand—
werkern und Lieferanten übertragen. Soweit ein wesentlicher
finanzieller Nachteil nicht entsteht, haben Einheimische immer
den Vorzug.

Die Kanzleibedürfnisse und Lehrmittel kann der Bürger—
meister mit Genehmigung des Gemeinderats an einen bestimmten
Lieferanten vergeben, solange derselbe die Tagespreise einhält
und die Gemeindeverwaltung mit seinen Lieferungen zu—
frieden ist

Bei Beträgen bis zu 50 Mk. können die Kommissions—
mitglieder in Oberbexbach und jene in Frankenholz allein be—
schließen, bei Beträgen von 50—100 Mk. beschließt die ein—
schlägige gesamte Kommission. Die Wasserleitungskommissionen
in Oberbexbach und Frankenholz, welche getrennt gewählt wurden,
sind bis zu 100 Mk. zuständig.
Ueber alle anderen Vergebungen beschließt der Gemeinderat.
Alle Angebote werden durch die einschlägigen Kommissionen
eingeholt und geöffnet. Sie erstatten dem Gemeinderate ent—
sprechenden Bericht. Die Gemeinde bindet sich bei keiner Liefe—
rung an das Mindestgebot, sondern behält sich die freie Auswahl
unter den Bewerbern vor. Wird bei Ausführung einer Arbeit
oder Lieferung den erlassenen Bestimmungen zuwidergehandelt
oder entstehen sonstige Differenzen, so kann die zur Vergebung
zuständige Instanz den Betreffenden auf eine bestimmte Zeit von
gemeindlichen Arbeiten und Lieferungen ausschließen. Ueber allen—
falls gegen solche Maßregeln eingehende Beschwerden entscheidet
der Gemeinderat endgiltig.
Von allen Beschlüssen der einzelnen Kommissionen ist dem
Gemeinderate in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
            
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