Full text : Chronik von Oberbexbach u. Frankenholz

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beschließen. Sind weitere Erhebungen veranlaßt, so geht der
Antrag an das Bürgermeisteramt zur entsprechenden Bervoll—
ständigung. Keine Kommission hat das Recht, eingehende An—
träge als erledigt zu erklären oder sie abzulehnen. Sie kann
sie nur mit entsprechendem Antrage dem Gemeinderat unterbreiten.
Zu den Kommissionshandlungen können die Antragsteller zur
Begründung ihres Antrages eingeladen werden. Wird diese
mündliche Begründung beschlossen, vom Antragsteller aber ver—
weigert, so kann die Kommission den Antrag bis zum Eingang
einer entsprechenden ausführlichen Begründung ruhen lassen. Auch
steht den Kommissionen das Recht zu, sich zu ihren Sitzungen
Fachleute und sonstige Berater zuzuziehen; durch diese Verstärkung
sollen Kosten nicht entstehen. Entstehen solche doch, dann erfolgt
hierüber befonderer Beschluß des Gemeinderats.
Fachleute und Berater haben in den Kommissionen nur
beratende Stimme.
Ist der Kommissionsbeschluß gefaßt, so wird ein Mitglied
mit der Berichterstattung zum Gemeinderate beauftragt, auch kann
der Sekretär mit der Berichterstattung beauftragt werden. Die
Berichterstattung hat keine persönliche Anschauung des Bericht—
erstatters, sondern lediglich den Beschluß der Kommission und
die für ihn maßgebenden Gründe zu enthalten.
Der Gemeinderat kann Beschlüssen der Kommission
a) beitreten und die Anträge hierdurch genehmigen,
b) die Genehmigung versagen und die Anträge hierdurch
ablehnen,
o) sie zur weiteren Instruktion der Verhandlungen der
Kommission zurückweisen. Die etwa veranlaßten Er—
hebungen sind hiebei eingehend zu bezeichnen.
Genehmigte Beschlüsse hat das Bürgermeisteramt alsbald
in Vollzug zu setzen oder der zuständigen Behörde zur Ge—
nehmigung vorzulegen. Letzteres hat auch dann zu erfolgen,
wenn Beschlüsse gefaßt werden, deren gesetliche Zulässigkeit
in Frage steht.
Von der Ablehnung eines Antrages ist dem Gesuchsteller
Mitteilung zu geben. Die Gründe dieser Ablehnung dürfen nicht
bekannt gegeben werden, wenn der Gemeinderat in geheimer
Sitzung deren Geheimhaltung beschließt.
Zur Ergänzung zurückgewiesene Anträge sind alsbald dem
ergangenen Beschlusse gemäß weiter zu instruieren und erst nach
abermaliger Beratung in der einschlägigen Kommission dem Ge—
meinderate wieder zu unterbreiten.
            
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