Full text : Die Einrichtungen zur Unschädlichmachung des Kohlenstaubes und zur gefahrlosen Ausübung oder Ersetzung der Schiessarbeit auf den fiscalischen Steinkohlenbergwerken im Saarreviere

. Anlage 7.
Vorschriften über die Benetzung des Kohlenstaubes auf Grube Dudweiler,
1. Alle Arbeitspunkte, welche mit den nöthigen Einrichtungen zur Benetzung des Kohlenstaubes versehen sind,
müssen während der ganzen Arbeitsschicht derart feucht gehalten werden, daß trockner Stanb nirgends sich vorfindet,
der beim Schippen der Kohlen aufgewirbelt werden kann,
Zu dem Zwecke ist in den Abbaustrecken der ganze Ortsstoß und die Strecke bis 15 m vom Ortsstoß zurück
in ihrem ganzen Umfange mit der Zimmerung mindestens stündlich, in den Streben und Pfeilern der ganze Strebbezw.
 Pfeilerstoß, die Sohle, Firste und Zimmerung und die Strecke rückwärts soweit als möglich mindestens halbhstündlich
 einmal gründlich abzuspritzen.
Unabhängig hiervon muß an allen in der Kohle anstehenden Arbeitspunkten, wo geschossen wird, vor jedem
Schusse der Arbeitsstoß und die Strecke rückwärts soweit als möglich benetzt werden.
2, Die Hauer haben das Nachführen der Rohre selbst und so rechtzeitig zu besorgen, daß sie stets den ganzen
Irtsstoß anfeuchten können.
Ebenso haben sie ihre Brausen in Ordnung zu halten, von nothwendigen Reparaturen aber an der Wasserleitung
der den Zerstäubern ihrem Abtheilungssteiger schleunigst Mittheilung zu machen.
Die nöthigen Geräthe, als Schraubenschlüssel u. s. w., stellt die Kameradschaft selbst.
Etwa vorkommende muthwillige oder fahrlässige Beschädigungen von Spritzeinrichtungen werden auf Kosten
der Schuldigen wieder hergestellt.
3. Für die Befolgung vorstehender Bestimmungen werden die betreffenden Kameradschaftsführer verantwortıich
 gemacht.
4. Die Abtheilungssteiger haben die Befolgung obiger Vorschriften streng zu überwachen und für die Instandhaltung
 aller in ihrer Abtheilung angebrachten Einrichtungen zum Benetzen des Kohlenstaubes also aller Rohre, Ventile,
Schläuche und Zerstäuber, unausgesetzt Sorge zu tragen.
5. Neben den Abtheilungssteigern überwacht der Wettersteiger alle Wasserspritzvorrichtungen.
Königliche Berginspection IV

Anlage 8,

Vorschriften über die Bekämpfung des Kohlenstaubes auf den Gruben Camphausen und Kreuzgräben.
I. Für den ÖObersteiger.
$ 1. — Der Obersteiger hat darüber zu wachen, daß die Spritzwasserleitung in allen ihren Theilen in gutem,
zweckentsprechendem Zustande erhalten und daß dieselbe dem Fortschreiten der Baue entsprechend ausgedehnt wird.
Zur Erreichung dieses Zweckes hat er nöthigenfalls seine Anträge bei dem Maschinenwerkmeister und der
Materialienverwaltung oder, falls diese Wege nicht ausreichen, bei der Berginspection zu stellen.
$ 2. — Der Obersteiger ist dafür verantwortlich, daß kein Arbeitspunkt, bei dessen Betrieb sich Kohlenstaub
entwickeln kann, belegt wird, so lange nicht die Svpritzwasserleitung die vollständige Benetzung dieses Arbeitspunktes
yestattet,
$ 3. — Der Obersteiger hat darüber zu wachen, daß von den Vorkehrungen zur Verhütung und Beseitigung
des Kohlenstaubes stets und überall der zweckentsprechende Gebrauch gemacht wird, und daß nur zuverlässige und ge->ägnete
 Personen und zwar in genügender Anzahl zur Handhabung dieser Vorrichtungen angestellt werden
I. Für die Steiger.
$ 4. — Die Steiger haben dafür zu sorgen, daß die zur Befeuchtung und Beseitigung des Kohlenstaubes angebrachten
 Vorrichtungen durch die ihnen — den Steigern — unterstellten Arbeiter in zweckentsprechendem Zustande
arhalten und dem Vorrücken der Baue entsprechend ausgedehnt werden, insoweit diese Fürsorge nicht ausdrücklich
anderen Beamten übertragen ist. In diesem Falle haben sie bei diesen Beamten und bei dem Ohersteiger die erforderüchen
 Anträge zu stellen,
$ 5. — Die Steiger haben dafür zu sorgen, daß von den zur Befeuchtung und Beseitigung des Kohlenstaubes
angebrachten Vorrichtungen stets und überall der zweckentsprechende Gebrauch gemacht wird. Sie haben insbesondere
lafür zu sorgen, daß die zur Anfeuchtung der Grubenbaue und der Grubenluft angebrachten Wasserzerstäuber*) stets
in guter Thätigkeit erhalten werden und daß diejenigen Grubenbaue, zu deren Befeuchtung Hydranten an den Wasserleitungen
 angebracht sind, durch eigens dazu angestellte Personen in der Firste, an den Steitenstößen und auf der
Sohle so oft und so gründlich abgespritzt werden, als es erforderlich ist, um während der Arbeitsschichten die Abwesenheit
 trockenen Kohlenstaubes zu gewährleisten.

*) Die Wasserzerstäuber sind mittlerweile abeeworfen worden.
            
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