Full text : Die Einrichtungen zur Unschädlichmachung des Kohlenstaubes und zur gefahrlosen Ausübung oder Ersetzung der Schiessarbeit auf den fiscalischen Steinkohlenbergwerken im Saarreviere

Anlage 5,
Die Betriebskosten der Spritzwasserleitung für 1 Betriebsjahr (1895/96).

Bezeichnung der Grube

Dudweiler . .

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Kreuzgräben . . .- #4
Maybach . . 0.0.0000.
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105721 4902| 8165 2551| 72601 1258|32 7181246 000| 860 |22 000[0.133185.70 1.19
296| 4853| 3085| 7914 8160| 2815/27 123[ 426 000| 1700| 40200 0,063 16,00 0,67
7614] - | 1945| 1190| 712/11 461/153 000| 640 | 17 100 dam m Our
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Anlage 6.
Bergpolizeiverordnung für den Betrieb der Gruben mit gefährlichem Kohlenstanb. 7
Auf Grund der $$ 196 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 verordnet das unterzeichnete
Königliche Oberbergamt für die Steinkohlengruben mit gefährlichem Kohlenstaub im Bezirke der Königlichen Bergwerkslirektion
 zu Saarbrücken, was folgt:
$ 1. — Steinkohlengruben oder Theile derselben, in welchen gefährlicher Kohlenstaub nachgewiesen ist, unterliegen
 den nachfolgenden besonderen bergpolizeilichen Bestimmungen.
Welche Steinkohlengruben oder Theile derselben als Gruben mit gefährlichem Kohlenstaub zu behandeln sind.
„estimmt in jedem Falle das Oberbergamt.
3 2. — In den im $ 1 bezeichneten Gruben oder Theilen derselben ist der Kohlenstaub gründlich zu befeuchten.
{i. in den Hauptförderstrecken und Hauptbremsbergen, sowie in den zugehörigen Fahrschächten,
2. in den sonstigen Verbindungsstrecken zwischen verschiedenen Bauabtheilungen insoweit, daß die letzteren
durch feuchte Streckenabschnitte von mindestens 50 m Länge von einander getrennt sind
8. in allen Arbeiten, in welchen Kohlen fallen.
Die hierzu erforderlichen Befeuchtungseinrichtungen sind hinnen einer von dem Oberbergamte zu bestimmenden
Frist zur Ausführung zu bringen.
$ 3. — Die Schießarbeit mit Schwarzpulver und anderen langsam explodirenden Sprengstoffen ist verboten.
Mit anderen Sprengstoffen darf nur durch Schießmänner geschossen werden und nur, nachdem die Umgebung
des Bohrloches auf einen Umkreis von 10 Metern unmittelbar vorher gründlich befeuchtet ist.
Die Schießmänner müssen im Schichtlohn bezahlt und im Lohn von den ihnen überwiesenen Kameradschaften
ımabhängig gestellt werden.
Soweit die Befeuchtungseinrichtungen noch nicht fertiggestellt sind ($ 2, letzter Absatz), oder wo dieselben
versagen, ist die Schießarbeit gänzlich verboten, sofern nicht Sprengstoffe oder Sprengmethoden angewendet werden, bei
welcher eine Entzündung des Staubes erfahrungsgemäß ausgeschlossen ist.
$ 4. — In den Aus- und Vorrichtungsarbeiten ist es gestattet, die Obliegenheiten der Schießmänner den
Drittelführern zu übertragen. Die Vorschrift des $ 3, Absatz 3 findet alsdann keine Anwendung.
Außerdem ist vor den Gesteinsörtern die Schießarbeit ohne vorherige Befenchtung der Umgebung des Bohrjoches
 $ 3, Absatz 2 gestattet.
$ 5. — VUebertretungen der gegenwärtigen Verordnung unterliegen der Verfolgung und Bestrafung nach den
88 208 und 209 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865
Rann. den 2. April 1892

Königliches Oberbergamt.
gez. Brassert
            
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