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Jedes durch Zugthiere bewegte Fuhrwerk muß, falls der
Führer nicht nebenher geht, so eingerichtet sein, daß der Platz des
Führers demselben freie Aussicht nach allen Seiten gestattet.
Der Fuͤhrer muß gleichviel ob er an der Seite des Zugthieres
geht, oder auf dem Fuhrwerk sitzt, das Leitseil oder die Zügel in
der Hand haben. Das Fahren mit einfacher Leine oder mit Auf⸗
zäumung ohne Mundstück ist untersagt. Vom Fuhrwerke aus darf
nur mit Doppelzügel (Kreuzleine) gefahren werden.
Art. 50.
Die Ladung eines Fuhrwerks muß im richtigen Verhältnisse
zur Leistungsfähigkeit des Gespannes stehen und derartig befestigt
und vertheilt sein, daß sie weder ganz noch theilweise herabfallen,
noch ein Umschlagen des Fuhrwerks veranlassen kann. Ebensowenig
darf die Ladung ganz oder theilweise auf der Erde schleifen.
Die Ladung, ebenso wie die Seitenleitern dürfen seitwärts an
keiner Stelle über die Arschenkel des Fuhrwerkes hinausragen.
Ausgeschlossen von dieser Vorschrift werden nur die Fuhren mit
landwirthschaftlichen Producten.
Art. 51.
Bespanntes Fuhrwerk darf auf öffentlicher Straße nicht ohne
Aufsicht bleiben. Ausnahmen sind nur insoweit zulässig, als der
Führet behufs Be— oder Entladung seines Fuhrwerkes genöthiat ist.
sich zeitweise von demselben zu entfernen.
In solchem Falle muß jedoch das Fuhrwerk neben der Straßen⸗
rinne dufgestellt, das Gespann kurz angebunden oder ein Zugthier
abgesträngt und wenigstens ein Rad mit einer zweckmäßigen Vor⸗
richtung — Kette — gesperrt werden.
Zum Füttern der Zugthiere auf der Straße darf nur Brod
oder Kurzfutter verwendet werden. Die Fütterung hat mit ange—
hängtem Freßbeutel zu erfolgen.
Haben Verunreinigungen stattgefunden, so sind dieselben sofort
durch den Fuhrmann zu beseitigen.
Art. 532. J
Unbespannte Fuhrwerke dürfen auf öffentlichen Straßen nicht
aufgestellt werden. “ Wer genöthigt ist, Fuhrwerk über Nacht auf
der Straße stehen zu lassen, hat dazu die Erlaubniß der Polizei—
behörde nachzusuchen; das Fuhrwerf muß dann so gestellt werden,
daß der Verkehr nicht behindert wird. Von eintretender Dunkelheit
bis zum Tagesanbruch muß vorn und hinten an dem Fuhrwerk
eine hellbrennende Laterne angebracht sein.
Art. 533.
Alles Fuhrwerk hat während der Fahrt, soweit nicht örtliche
Hindernisse eñtgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn inne