werbe auf öffentlichen Straßen und Plätzen in den Monaten April
bis September nur Morgens von 9 bis Nachmittags 6 Uhr, in
den Monaten October bis März nur von Morgens 9 bis Nach—
——
Art. 44.
Die Hauseigenthümer sind verpflichtet, die Hausnummern in
ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten und haben dafür Sorge zu
tragen, daß das Auffinden der Hausnummern durch Anbringung
von Schildern. Blenden oder auf andere Weise nicht verhindert wird.
Art. 45.
Oeffentliche Straßen und Plätze dürfen nur mit Genehmigung
der Polizeibehörde ganz oder theilweise gesperrt werden.
Die Sperrung muß durch Tafeln angezeigt sein, die vom
Eintritt der Dunkelheit ab bis zum Anbruch des Tages durch La—
ternen zu erleuchten sind. Die unbefugte Beseitigung der War—
uunagszeichen ist strafbar.
V. Fahrordnung.
Art. 46.
Die Führung von Fuhrwerk darf solchen Personen nicht an—
vertraut werden, die des Fahrens und der Behandlung der, Pferde
unkundig sind, oder das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben. Die Führer dürfen, während sie sich bei ihhrem Fuhrwerk
auf öffentlicher Straße befinden, weder schlafen noch betrunken sein—
Art. 47.
Bezüglich des Verkehres der Fahrräder auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen bleibt die Polizeiverordnung des Herrn Ober—
Präsidenten vom 14. Februar 1894 maßgebend; ebenso wegen der
Hundefuhrwerke die Regierungs-Polizeiverordnung vom 21. November
1879
Art. 48.
Während der Dunkelheit muß jedes auf öffentlicher Straße
befindliche Fuhrwerk mit mindestens einer, Equipagen und Droschken
mit zwei hellbrennenden Laternen versehen sein.
Die Laternen sind vorn an dem Fuhrwerk so anzubringen,
daß deren Schein dem Entgegenkommenden deutlich erkennbar ist.
Die Zeit der Dunkelheit wird gerechnet eine halbe Stunde nach
Sonnennntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufagana.
Art. 49.
Mit ansteckenden Krankheiten oder mit augenfälligen Schäden
behaftete Pferde dürfen nicht als Zugthiere benutzt werden.