gedehnt werden, als bei fortgesetzter Bewegung zum Transport des
Gegenstandes erforderlich ist.
Art. 27.
Auf Bürgersteigen und allen sonstigen, ausschließlich für Fuß—
gänger bestimmten Wegen dürfen Gegenstände, die durch Form,
Größe oder Beschaffenheit die Vorübergehenden zu gefährden oder
zu belästigen geeignet sind, z. B. große Tragkörbe, oder die beim
Anstreichen abfärben oder abschmutzen, nicht befördert werden. Eben—
so ist das Tragen von Stöcken und Schirmen in wagerechter Lage
verboten.
Personen, die dergleichen Gegenstände befördern, sowie Per—
sonen, deren Kleidung beim Anstreichen abfärbt oder abschmutzt,
haben sich auf dem Fahrdamm zu halten.
Die Kellereinguͤnge auf den Bürgersteigen müssen mit einer
rauhen, eisernen oder starken hölzernen Platte verschlossen gehalten
und dürfen nur vorübergehend behufs Einbringung von Sachen
in die Keller geöffnet werden.
Die Klappen sind während der Oeffnung aufrecht quer über
den Bürgersteig stehend zu befestigen.
Art. 28.
Das Stehenbleiben auf den Bürgersteigen ist, wenn dadurch
—D—
nutersagt. In jedein Falle haben die Stillstehenden den Vorüber—
gehenden das ungehinderte Durchgehen zu ermöglichen. Auch Kinder
spiele auf den Büraersteigen sind untersagt.
Art. 29.
Das Antreten und Marschiren geschlossener Abtheilungen und
Züge auf den Bürgersteigen ist untersagt.
Art. 30.
Das Auflassen der sogenannten Windvögel (papierene Drachen)
ist auf den Straßen, öffentlichen Plätzen und in der Nähe von
Telegraphen- und Fernsprechleitungen nicht gestattet.
Aller Unfug auf den Straßen und Plätzen, insbesondere Lär—
men, Schreien, Pfeifen, unbefugtes Signalblasen, unnützes Knallen
mit den Peitschen, Trommeln, Hämmern, Stein- oder Schneeball—
werfen, Ball- oder Reifenschlagen, das Abbrennen von Feuerwerken,
das Reizen von Thieren, das Beschmutzen von Gegenständen, und
das Uebersteigen von Einfriedigungen, die zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Verschöuerung dienen,
sowie das Aufhocken auf Fuhrwerke, die sich in der Fahrt befinden.
ist untersagt.