geschlossen ist, auch müssen die Wagenräder und Achsen von Schlamm
gereinigt sein.
Jede Verunreinigung der Straßen mit Schlamm ist verboten.
Art. 21.
Gefäße, in welchen schmutzige und übelriechende Flüssigkeiten
abgefahren werden, müssen vollständig dicht und gut verschlossen
und auch äußerlich gereinigt sein, so daß dieselben keinen üblen
Geruch verbreiten.
IV. Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnnug, Ruhe und Sicherheit.
Art. 22.
An der Straßenseite der Häuser befindliche Gegenstände aller
Art, die herabfallen können, namentlich Zierrathen, Blumentöpfe
und ähnliche Gefäße, müssen gehörig befestigt sein.
Art. 23.
Thüren, Fenster und Fensterläden, Klappen usw. im Erd—
geschoß, die straßenwärts aufschlagen, müssen beständig derartig be—
festigt sein, daß sie weder dem freien Verkehr hinderlich sind, noch
die Vorübergehenden beschädigen können.
Art. 24.
Schirmdächer zum Schutze gegen die Sonne, Aushängeschilder,
Fahnenstangen, sowie andere in den Straßenraum hineinragende
Gegenstände müssen sicher und fest angebracht sein. Schirmdächer,
Aushängeschilder und Fahnenstangen sind mindestens 2 Meter über
dem Bürgersteig anzubringen und dürfen diesen nicht überragen,
Art. 25.
Es ist untersagt, Gegenstände, die den freien Verkehr zu hin—
dern oder zu beeinträchtigen geeignet sind, auf öffentlichen Straßen
aufzustellen, hinzulegen oder liegen zu lassen.
Die Lagerung von Brennmaterial auf den Bürgersteigen ist
mit Ausnahme der Nachtstunden gestattet. Die Beseitigung des—
selben hat aber innerhalb 3 Stunden nach der Ablagerung zu ge—
schehen und ist alsdann der Bürgersteig sogleich mit reinem Wasser
vollständig abzuspülen.
Art. 26.
Die Bürgersteige sind lediglich für den Verkehr der Fuß—
gänger bestimmt und dürfen mit Wagen, Kinder- und Hundewagen,
Karren, Schiebkarren, Schlitten, Fahrrädern sowie mit anderen Trans—
portnmitteln nicht befahren, auch von Pferden und Lastthieren nicht
betreten werden. Ausgenommen sind die Stellen der Bürgersteige,
die den Eingang zu einem Gebände oder Grundstücke von der Fahr—
straße trennen; aber auch hier darf die Benutzung nicht länger aus—