Jede Verunreinigung der Straßen, Bürgersteige, Feldwege,
Plätze und Anlagen, sowie der öffentlichen und Privatgebäude und
ihrer Einfriedigungen und Umgebungen ist untersagt, desgleichen
das Bekritzeln und Beschreiben der Häuser und Wände.
Wer Schutt unvermeidlich auf die Straße legen muß, hat
hierzu vorher die polizeiliche Etlaubniß nachzusuchen und dafür zu
sorgen, daß der Verkehr nicht gehemmt, auch sofort der Schutt ab—
zJefahren und die Straße gehörig wieder gereinigt wird.
Art. 15.
In canalisirten Straßen dürfen Spülicht, Jauche, überhaupt
Flüssigkeiten, die einen üblen Geruch verbreiten und sonstige Ab—
gänge aus Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, Küchen und
Stallungen usw. nicht auf die Straßen geschüttet oder durch die
Straßenrinnen und Straßengräben abgelassen werden.
Die Besitzer der Gebäude und Höfe sind vielmehr gehalten,
für solche Abgänge und Abwässer im Innern ihrer Räume wosser—
dichte, fest verschlossene Gruben herrichten zu lassen, deren Entleer—
ung rechtzeitig und regelmäßig geschehen muß.
Art. 16.
Haus- und Wirthschaftswasser darf den Rinnsteinen und Wasser—
läufen nicht in größerer Menge zugeführt werden, als diese fassen
können.
Art. 17.
KHellerthüren und Lucken, deren Oeffnungen nach der Straße
gehen, dürfen nicht von Außen mit Dünger, Stroh oder dergleichen
Stoffen beleat oder verstopft werden.
Art. 18.
Auf öffentlicher Straße, sowie vor Thüren, Fenstern, und
auf Balkonen, die straßenwärts liegen, ist das Hinaushängen von
Wäsche, sowie das Sonnen, Klopfen und Ausstaͤuben von Betten,
Matraͤtzen. Fußdecken und dergleichen Gegenständen nicht gestattet.
Art. 19.
Kohlen, Schlamm, Schlacken, Braschen, Steine, Sand, Erde,
Bauschutt, Dünger, Heu, Stroh, Papier und dergleichen müssen so
auf Wageu, Karren x. geladen werden, daß die Straße nicht durch
Herabfallen von Theilen der Ladung verunreinigt wird.
Art. 20.
Kohlenschlamm darf nur in gut geschlossenen, sogenannten
Kastenwagen, durch die Straßen gefahren und auf den Bürger—
steigen abgeladen werden. Der Wagen ist nur, so hoch zu füllen,
daß bei dem Trausporte durch die Straßen ein Verschütten aus—