Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Straßen gehören auch die Rinnsteine und Bürgersteige. Bei ver—
mietheten Hänsern sind die Bewohner des Erdgeschosses und wenn
dieses nicht bewohnt ist, die Bewohner des nächst höheren Stock—
werkes und so fort bis zum höchsten Stockwerk zur Reinigung der
Straße verpflichtet. Ist das Haus unbewohnt, so hat der Haus—
Eigenthümer die Verpflichtung.
Art. 2.
Das Reinigen und Kehren der Straßen muß zweimal in jeder
Woche und zwar Mittwochs und Samstags und wenn auf diese
Tage ein Feiertag fällt, am Tage vorher erfolgen.
Sollten außergewöhnliche Verhältnisse eine Reinigung der
Straßen an anderen Tagen nothwendig erscheinen lassen, so ist die
Polizeibehörde berechtigt, eine solche jeder Zeit anzuordnen.
Die Reinigung der Straßen, die möglichst gleichzeitig zu ge—
schehen hat, muß in den Sommermonaten (1. April bis 30. Sept.)
in den Stunden von 7—59 Uhr Morgens, und in den Winter—
monaten (1. October bis 34. März) in den Stunden von 82910
Uhr Morgens erfolgen.
Grober Schmutz, als Schlamm, Asche, Braschen, Kohlen,
Sand, sowie Dung ꝛc. ist sofort zu beseitigen.
Zur Reinigung der Straßen gehört auch die Beseitigung des
zwischen den Steinen etwa aufkeimenden Grases und Unkrautes
Art. 3.
Die Straßenrinnen müssen mit Ausnahmen der Sonn- und
Feiertage jeden Morgen rein gefegt und nach beendeter Arbeit mit
reinem Wasser ausgespült werden.

Art. 4
Der Straßenkehricht und Rinnsteinschlamm darf weder dem
Nachbar noch den Straßencanälen zugeführt, muß vielmehr an Ort
und Stelle straßenseitig auf Haufen gesetzt oder beseitigt werden.
Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die ver—
tragsmäßigen oder gesetzlichen Vertreter derselben. Die Abfuhr
erfolgt wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags durch Unter—
nehmer für Rechnung der Stadt. Ob und in wieweit zu den Kosten
der Abfuhr der sträßenseitig augrenzende Grundbesitzer nach den
Vorschriften der 885 4 und' 9 des Communalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 heranzuziehen ist, bleibt dem Erlasse eines Orts—
Statuts vorbehalten.
Art. 5.
In die Straßencanäle und Schlammkasten dürfen feste Stoffe,
insbesondere Küchenabfälle. Kehricht, Schutt, Asche, thierische Ab—
fälle und Ausscheidungen, ferner feuergefährliche Stoffe, sowie solche
            
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