Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

86.
Vorstehendes Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch
den Bezirksausschuß vier Wochen nach der erfolgten ortsüblichen
Veröffentlichung in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 12. Mai 1892.
Der Bürgermeister,
Meyer.

B. A. 1407.
Vorstehendes Ortsstatut wird auf Grund des 8 10 der
Städteordnuüg für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und des
8 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs—
und Verwaltungsgerichtsbehördeu vom 1. August 1883 genebmigt.
Trier, den 23. Juni 1892.
Der Bezirksausschuß,
Hoppe.

Wird veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 2. Juli 1892.
Der Bürgermeister,
Meyer.

19. Straßen⸗Polizei-Verordnung und Fahrordnung
vom 30. August 1394.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und des 8143 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, sowie unter
Hinweis auf den 8 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 wird für den Umfang des
Stadtbezirkes Malstatt-Burbach unter Aufhebung der Localpolizei—
Verordnung vom 7. Mai 1867 folgende Straßenvolizei-Verordnung
und Fahrordnung erlassen:
JI. Reinhaltung der Straßen, Wege und Pläütze.
Art. 1.
Jeder Haus- oder Grundeigenthümer ist verpflichtet, die vor
seinen Gebäuden, Gärten und Grundstücken belegene, dem öffent—
lichen Verkehr dienende Straße bis zur Mitte des Fahrdammes rein
zu halten und an den dazu bestimmten Tagen, sowie auf besondere
Anordnung der Polizeibehörde gründlich reinigen zu lassen. Zu den
            
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