Der Inhalt von Abtritten, Uriniranstalten und Jauchegruben,
sowie die Abwässer aus gewerblichen Anlagen dürfen nicht in den
Straßencanal abgeführt werden, ebenso nicht feste Stoffe, wie
Küchenabfälle, Kehricht, Asche, Schutt und dergleichen.
Grundstücksbesitzer, welche für ihr Hauswasser zur Zeit der
Anlage der vor ihren Grundstücken vorbeiführenden Canäle, bereits
eine andere genügende und den polizeilichen Anforderungen ent—
sprechende Abflußleitung hergestellt haben, können von dem An—
schluß an den Straßencanal entbunden werden.
Die Anlage von Senkgruben und sonstigen Behältern für die
Fassung und Sammlung der Abwässer kann aber als eine ge—
nügende und den polizeilichen Anordnungen entsprechende Ableitung
nicht angesehen werden.
Die Entscheidung in diesen Fällen trifft die Orts-Polizeibehörde
nach Anhörung der Sanitäts-Commission. Natürliche Niederschläge
— Dach- und Regenwässer — müssen in die Straßenrinnen ge—
führt werden. Die Ableitung dieser Wässer muß mittelst überdeckter
Kalksteinrinnen, Cementbetonrinnen oder kastenförmiger gußeiserner
Röhren, welche oben aufgeschlitzt, gerippt und mit einer Oeffnung
——
Die Rinnen müssen in jedem Falle eine gußeiserne Abdeck
platte mit einer gerippten Oberfläche erhalten, genau in der Ober—
fläche der Bürgersteige oder Straßenbanketts liegen und mit diesen
eine Oberfläche bilden, sodaß dieselben für den Verkehr nicht störend
sind
82.
Das Verlegen der Hausanschlußrohrstränge innerhalb des
Straßenplanums vom Hauptcanal bis an die Straßenseite des be—
treffenden Hauses erfolgt durch die Städtische Bauverwaltung auf
Koften der Hausbesitzer. Die Gemeindeverwaltung stellt die Selbst—
kosien der Anlage gegen den Hausbesitzer in Rechnung und sind
die Kosten sofort nach erster Anforderung an die Stadtkasse zu
zahlen.
83.
Für die Mitbenutzung der öffentlichen Canäle zur Entwässerung
seines Grundstückes hat der Eigenthümer einen einmaliaen Beitrag
an die Stadtkasse zu zahlen.
Die Höhe diefes durch die Stadtverordnetenversammlung fest—
zusetzenden Beitrages berechnet sich nach den Gesammtkosten des
Canales in der betreffenden Straße im Verhältniß der straßenseitigen
Länge des betreffenden Grundstückes. Die Uebernahme eines
Theiles dieser Canalbaukosten auf die Stadtkasse ist zulässig, ins—
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