Kosten des Besitzers zu unterwerfen und solche Constructionstheile,
welche dem beabsichtigten Zweck nicht entsprechen, auszuscheiden.
87.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei—
Verordnung werden mit Geldbuße von 3 bis 30 Mark geahndet.
88.
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt 4 Wochen nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 12. Mai 1892.
Der Bürgermeister,
Meyer.
J. 13387.
Genehmigt auf Grund des 8 144 des Gesetzes, betr. die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.
Trier, den 2. August 1892.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.
Devens.
Wird veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 15. August 1892.
Der Bürgermeister,
Mever.
13. Ortsstatut, betr. die Entwässeruug bebauter
Grundstücke vom 12. Mai 1892.
Auf Grund des 8 10 der Städteordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1856 werden die zum Gemeindebezirk der
Stadt Malstatt-Burbach gehörigen Grundstuücke mit folgenden Ver—
pflichtungen belastet, bei deren Nichterfüllung das Verwaltungs
zwangasverfahren zur Anwendung kommen soll.
81.
Die Besitzer bebauter Grundstücke sind verpflichtet, ihre Haus—
haltungsabwässer, soweit nicht polizeiliche Anordnungen entgegenstehen,
mittelst unterirdischer, den baupolizeilichen Bestimmungen gemäß
anzulegender Röhrenleitungen in die öffenütlichen Straßencanäle ab—
zuführen.