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Ferner sind alle gewerblichen Abwässer von der Ablei—
tung in die Canäle ausgeschlossen. Grundstücksbesitzer, welche für
ihre Hauswässer zur Zeit der Anlage der vor ihren Grundstücken
vorbeiführenden Canäle bereits eine andere genügende und den
polizeilichen Anforderungen entsprechende Abflußleitung hergestellt
haben, können von dem Anschluß an den Straßencanal entbunden
werden. Die Anlage von Senkgruben oder sonstigen Behältern für
die Fassung der Abwässer können als genügende und den poligzei—
lichen Bestimmungen entsprechende Ableitungen jedoch nicht ange—
sehen werden.
Die Entscheidung in diesen Fällen trifft die Ortspolizeibehörde
nach Anhörung der städtischen Sanitätscommission.
82.
Die oberirdische Ableitung der Abwässer von bebauten Grund—
stücken, welche nicht an canalisirten Straßen oder Plätzen und in
größerer Entfernung als 30 Meter von bestehenden Canälen liegen,
wird bis zur Anlage eines Canales in der betreffenden Straße,
bezw. in der angegebenen Entfernung von bestehenden Canälen ge—
stattet, falls durch Anbringung von Schlamm- und Klärgruben da—
für gesorgt wird, daß die Abwöässer ohne feste Bestandtheile in den
Straßencanal gelangen.
83.
Zu jeder Entwässerungsanlage hat der Grundstücks-Eigen—
thümer die Genehmigung der Polizeiverwaltung vorher einzuholen.
Zu diesem Zwecke sind die Zeichnungen der Anlage in Doppel—
zahl entweder gleichzeitig mit dem Hauptbaugesuch für einen Neu—
bau oder Umbau, oder aher mit einem besonderen Gesuche ein—
zureichen.
In jedem Falle muß aus den Zeichnungen hervorgehen:
a. die Lage des ganzen Grundstückes und der auf demselben
stehenden Gebäude, im Maßstabe 1:500;
der Grundriß aller Stockwerke, welche mit der Entwässer—
ungsanlage verbunden werden sollen, im Maßstabe 1: 100;
der Querschnitt der zu entwässernden Gebäude und Höhe
in der Richtung des Hauptentwässerungsrohres im Maß—
stabe 12100 mit Angabe der Lage des Straßencanales
und der auf Normalnull bezogenen Höhenzahlen.
Aus den Zeichnungen müssen auch die Einzelheiten der Ent—
wässerungsanlagen ersichtlich sein, insofern dies zum Nachweise der
zweckmäßigen Einrichtung erforderlich ist.
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84.
Jedes an canalisirten Straßen und Plätzen' gelegene Grund—
stück erhält mindestens eine selbstständige Anschlußleitung.