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16. Benutzung der Parallelstraße vom
16. December 1895.
Auf Grund der Vorschriften im 8 143 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und in den
885 und 6 des Gesectzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 wird für den Polizeibezirk der Stadtgemeinde Malstatt-Bur—
bach nachstehende Polizeiverordnung erlassen.
Art. J.
Die Parallelstraße von der Von der Heydtstraße bis zur
Einmündung in die Lebacherstraße darf von durchgehenden be⸗
tadenen und unbeladenen Frachtfuhrwerken nicht befahren werden.
Art. 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit dem
vierten Tage nach ihrer Veroͤffentlichung in Kraft tritt, werden mit
einer Geldstrafe bis zu neun Mark und im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haftstrafe geahndet werden.
Malstatt-Burbach, den 16. December 1895.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister,
Meyer.
17. Polizeiverordnung, betr. die Entwässerung bebauter
Grundstücke vom 12. Mai 1392.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. Paärz 1850 und des 8 144 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vont 30. Juli 1883 wird
mit Genehmigung des Königlichen Herrn Regiernngs-Präsidenten
für den Gemeindebezirk der Städt Malstatt-Burbach folgende Volizei—
Verordnung erlassen:
81.
In denjenigen Straßen und Straßentheilen, sowie an den—
jenigen Plätzen, welche mit unterirdischen Entwässerungsanlagen ver—
fehen sind oͤder versehen werden, ist jedes bebaute Grundstück durch
eine Zweigleitung von nicht unter 125 mmm lichter Weite an den
Straßencanal anzuschließen.
Durch diese Zweigleitung kann das Regenwasser und müssen
die Hauswäͤsser in den Straßencanal abgeführt werden.
Der Juhalt von Abtritten, Uriniranstalten und Jauchegruben
darf nicht in den Straßencaual abgeführt werden; ebenso nicht feste
Stoffe. wie Küchenabfälle, Kehricht, Asche. Sand. Schutt ꝛc—