Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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des Gesctzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung für den Polizei—
bezirk der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach nachstehende Polizei—
verordnung erkassen.

Art. J.
Die Benutzung des Hafen-Weges, sowie des im Laufe dieses
Jahres neu geschaffenen Verbindungsweges von dem letzteren zu
der neuen St. Johanner Straße, wird für den durchgehenden, nicht
den Zwecken des Hafenverkehres und des den anliegenden Grund—
stücksbesitzern dienenden Verkehres, sowie auch für Viehtreiben ver—
hoten.

Art. 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit dem
vierten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, werden mit
einer Geldstrafe bis zu neun Mark oder verhältnißmäßiger Haft—
strafe geahndet.
Malstatt-Burbach, den 27. December 1894.
Der Bürgermeister,
Meyer.

15. Benutzung der Köllnerstraße vom 13. April 1395.
Auf Grund der Vorschriften in 8 143 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und in den
88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung für
den Polizeibezirk der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach über die
Benutzung der Köllnerstraße nachstehende Verordnung erlassen;
Art. 1.
Die Köllnerstraße darf von durchgehenden beladenen und un—
beladenen Frachtfuhrwerken nicht befahren werden.
Art. 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit dem
vierten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, werden mit
einer Geldstrafe bis zu neun Mark und im Unvermögensfalle mit
einer verhältnißmäßigen Haft geahndet werden.
Malstatt-Burbach, den 18. April 1895.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
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