Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

8S L.
Der neue Verbindungsweg von der Lebacherstraße bis zur
Fischbachstraße darf von durchgehenden beladenen Frachtfuhrwerken
n ischt befahren werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit dem
vierten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, werden mit
Geldstrafe bis zu 9 Mark und im Unvermögensfalle mit einer ver—
hältnißmäßigen Haft geahndet werden.
Malstatt-Burbach, den 16. Februar 1893.
Der Bürgermeister,
Meyer.

13. Benutzung der noch nicht ausgebauten Verbin⸗
dungsstraßze zwischen der Rathhausstraße und der
Wiesenstraße vom 9. Mai 1894.
Auf Grund der Vorschriften in den 88 5 und 6 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1860 und im 8 148
des Landesverwaltungs-Gesetzes vom 30. Juli 1883 wird nach An—
hörung der Stadtverördnetenversammlung für den Polizeibezirl der
Stadtgemeinde Malstatt-Burbach bezüglich der Benutzung der noch
nicht ausgebauten Verbindungsstraße zwischen der Rathhausstraße
und der Wiesenstraße nachstehende Polizeiverordnung erlassen;

81.
Die noch nicht ausgebaute Verbindungsstraße zwischen der
Rathhausstraße und Wiesenstraße darf von durchgehenden beladenen
und unbeladenen Frachtfuührwerken nicht befahren werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit dem
vierten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, werden mit
einer Geldstrafe bis zu 9 Mark und im Unvermögensfalle mit
einer verhältnismäßigen Haft geahndet.
Maͤlstatt-Burbach, den 9. Mai 1894.
Der Bürger meister,
Meyer.

14. Benutzung des Hafenweges vom 27. December 1894.
Auf Grund der Vorschriften in den 88 5 und 6 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und im 8 143
            
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