Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Art. 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit dem
vierten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, werden mit
einer Geldstrafe bis zu 9 Mark und im Unvermögensfalle mit einer
verhältnißmäßigen Haft geahndet werden.
Malstatt-Burbach, 27. October 1892.
Der Bürgermeister,
Meyer.

11. Benutzung der Wiesenstraße vom 27. October 18392.
Auf Grund der Vorschriften im 8 143 des Landesverwaltungs—
—
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird nach Anhör—
ung der Stadtverordneten-Versammlung über die Benutzung der
Wiesenstraße im Polizeibezirke der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
nachstehende Verordnung erlassen:
81.
Der nur als Feldweg ausgebaute Gemeindeweg, die Wiesen—
straße, vom Ende der Cöllnerstraße ab bis zum Schanzenberger—
wege, darf von durchgehenden beladenen und unbeladenen Fracht—
fuhrwerken nicht befahren werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit dem
vierten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, werden mit
einer Geldstrafe bis zu 9 Mark und im Unvermögensfalle mit einer
verhältnißmäßigen Haft geahndet werden.
Malstatt-Burbach, den 27. October 1892.
Der Bürgermeister,
Meyer.

12. Benutzung des neuen Verbindungsweges von der
Lebacherstraße bis zur Fischbachstraße
vom 16. Februar 18393.
Auf- Grund der Vorschriften im 8 143 des Landesverwal—
tungsgesetzes vom 30. Juli 1883 und in den 88 5 und 6 des
Gesetzes uͤber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird nach
Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung über die Benutzung
—D
bachstraße im Polizeibezirke der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
nachstehende Verordnung erlassen;:
            
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