7. Benutzung der Bürgersteige vom 16. November 1388.
Auf Grund des 8 143 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 und der 88 5 ff. über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird hierdurch nach Zu—
stimmung des Gemeindevorstandes und nach Anhörung der Stadt—
verordnetenversammlung für den Umfang der Stadtgemeinde Mal
statt-Burbach folgendes verordnet:
81.
Auf den Bürgersteigen in den bebauten oder zur Bebauung
—
Wegen dürfen weder Gegenstände niedergelegt oder aufgestellt, noch
dürfen dieselben zum Fahren benutzt werden. Jusbesondere wird es
untersagt, die Bürgersteige zur Fortbewegung von Handkarren.
Kinderwagen und Velociped-Fuhrwerken zu benutzen.
82.
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe
bis zu 9 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhält—
nißmäßige Haäftstrafe zu treten hat, verwirkt, insofern nach 8 366
ad. d. St. G.B. nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist.
Malstatt-Burbach, den 16. November 1888.
Der Bürgermeister.
Meyer.
83. Fuhrwerksverkehr im Kirchenpfad vom
September 1830.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 und nach Anhörung der Stadt
verordnetenversammlung wird für den Polizeibezirk der Stadt Mal—
statt-Burbach folgende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Der als, Verbindungsweg zwischen Malstatt-Burbach und
St. Johann dienende Kirchenpfad, auch Hafenweg genannt, darf
soweit derselbe sich im Eigenthum der Gemeinde besindet, von dem
Canal-Eisenbahndamm bis zur Fischbachbahnbrücke weder vom Fuhr—
werk noch zum Reiten benutzt werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Geld—
buße bis zu 9 Mk. 'und im Nichtbezahlungsfälle mit verhältniß
mäßiger Haftstrafe geahndet werden.
Malstatt-Burbach, September 1880.
Der Bürgermeister,
Meyer.