Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

7. Benutzung der Bürgersteige vom 16. November 1388.
Auf Grund des 8 143 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 und der 88 5 ff. über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird hierdurch nach Zu—
stimmung des Gemeindevorstandes und nach Anhörung der Stadt—
verordnetenversammlung für den Umfang der Stadtgemeinde Mal
statt-Burbach folgendes verordnet:
81.
Auf den Bürgersteigen in den bebauten oder zur Bebauung
—
Wegen dürfen weder Gegenstände niedergelegt oder aufgestellt, noch
dürfen dieselben zum Fahren benutzt werden. Jusbesondere wird es
untersagt, die Bürgersteige zur Fortbewegung von Handkarren.
Kinderwagen und Velociped-Fuhrwerken zu benutzen.
82.
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe
bis zu 9 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhält—
nißmäßige Haäftstrafe zu treten hat, verwirkt, insofern nach 8 366
ad. d. St. G.B. nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist.
Malstatt-Burbach, den 16. November 1888.
Der Bürgermeister.
Meyer.

83. Fuhrwerksverkehr im Kirchenpfad vom
September 1830.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 und nach Anhörung der Stadt
verordnetenversammlung wird für den Polizeibezirk der Stadt Mal—
statt-Burbach folgende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Der als, Verbindungsweg zwischen Malstatt-Burbach und
St. Johann dienende Kirchenpfad, auch Hafenweg genannt, darf
soweit derselbe sich im Eigenthum der Gemeinde besindet, von dem
Canal-Eisenbahndamm bis zur Fischbachbahnbrücke weder vom Fuhr—
werk noch zum Reiten benutzt werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Geld—
buße bis zu 9 Mk. 'und im Nichtbezahlungsfälle mit verhältniß
mäßiger Haftstrafe geahndet werden.
Malstatt-Burbach, September 1880.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.