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Die vorstehenden Polizeiverordnungen werden hiermit in Erinne—
rung gebracht mit dem Hinzufügen, daß, nachdem nunmehr auch die
Militärschießstände im Ludwigsberge von dem in Saarbrücken garni—
sonirenden 8. Rhein. Infanterie-Regimente Nr. 70 mit benutzt werden,
auf die streugste Befolgung der erlassenen Verbote wegen Betretens
des genannten Forstdistrictes gehalten werden muß und Zuwiderhand
lungen gegen diese Verordnungen unnaächsichtlich geahndet werden,
Malstatt-Burbach, den 21. Mai 1887.
Der Bürgermeister.
Meyer.
4. Schließen der Hausthüren zur Nachtzeit vom
27. November 1879.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verordnung vom 11. März 1850 und nach Anhörung der Stadt—
verordnetenversammlung wird für den Polizeibezirk der Stadtgemeinde
Malstatt-Burbach folgende Polizeiverordnung erlassen.
8 1.
Die Eingangsthüren zu bewohnten Gebänden, welche ihren
Ausgang nach einer öffentlichen Straße oder nach einem öffentlichen
Platze haben, müssen in der Zeit von Abends 10 Uhr bis des
Morgens 6 Uhr abgeschlossen sein.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Geld—
buße bis zu 9 Mk. und im Richtbezahlunasfalle mit verhältniß
mäßiger Haftstrafe geahndet werden.
Malstatt-Burbach, den 27. November 1879.
Der Bürgermeister.
Meyher
5. Polizei⸗-Verordnung betr. Reinhaltung der nicht
kunstmäßig ausgebauten Straßen vom 25. Mai 13833.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 und nach Berathung mit der
Gemeindevertretung, wird folgende Zusatzverordnung zu der Local—
Polizeiverordnung für die Bürgermeisterei Malstatt-Burbach vom
7. Mai 1867 behufs Erhaltung der Reinlichkeit in den Straßen
hiermit erlassen.
Einziger Paragraph.
Die sämmtlichen Bestimmungen der Local-Polizeiverordnung
vom 7. Mai 1867 — genehmigt von der Königlichen Regierung
zu Trier unterm 25. Mai 1867 A. J. 2989 8. i11 — finden mit
Publication dieser Verordnung in ihrem ganzen Umfange Anwen—