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I. 3085 8. II. Genehmigt:
Trier, den 20. April 1868.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern,
Schrader
3. Betreten des Ludwigswaldes und Beschädigung
der Anlagen vom 12. November 18377.
Auf Grund der 83 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Anhörung der Stadt—
verordneten-Versammlung wird zur Erhaltung der im Königlichen
Forstdistricte Ludwigsberg und im Polizeibezirke Malstatt-Burbach,
Jagen 531 der Königlichen Oberförsterei Saarbrücken vorhandenen
Anlagen und zum Schutze des dieselben besuchenden Publikums
durch den unterzeichneten Bürgermeister nachstehende Polizeiverord
nung erlassen:
81.
Wer in dem oben genannten Walddistricte außerhalb der ver—
handenen Wege oder auf einem durch Abgraben als verboten be⸗
zeichneten Wege betroffen wird, verfällt in eine Strafe von 8 Mt.
Ausgenommen von diesem Verbote ist nur die zur Restauration
gehörige Vachtfläche.
82.
Wer Pflanzen, Sträucher, Bäume oder irgend eine der vor—
handenen Auͤlagen beschädigt, wird außer der etwa auf Grund des
Holzdiebstahlsgesetzes verwirkten Strafe, und des durch die Forst—
Verwaltung feftzusetzenden Schadenersatzes mit einer Strafe von6
bis 12 Mark beleat.
83.
Gegenwärtige Verordnung tritt in Kraft, sobald die höhere
Genehmigung derselben und nachdem auch deren ortsübliche Be—
kanntmachung erfolgt sein wird.
Malstatt-Burbach, den 12. November 1877.
Der Bürgermeister,
Meyer.
IJ. B. 15455.
Genehmigt:
Trier, den 4. December 1877.
Koͤnialiche Regierung, Abtheilung des Innern,
von Krosigk.