Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Obhut stehenden Mündel, die Dienstherrschaften für ihr Gesinde und
der Meister für Gesellen und Lehrlinge.
827.
Wer es unterläßt, dasjenige zu thun, wozu er in der gegen—
wärtigen Polizeiverordnung verpflichtet worden ist, oder was ihm
von der Polizeibehörde sonst bei Ausführung dieser Verordnung ge—
boten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf seine Kosten zur
Ausführung gebtacht werde — vorbehaltlich der etwa verwirlten
Straͤfe und der Verpflichtung zum Schadenersatze.
Malstatt, den 7. Mai 1867.
Der c. Bürgermeister,
Meyer.

Ad I. 2989. 8. 3. J

Genehmigt.
Trier, den 25. Mai 1867.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern,
Schrader.

2. Verbot zum Betreten der Militär-Schießstände vom
3. April 1368.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verordnung vom 11. März 1850 und nach Berathung mit der
Gemeindevertretung wird von dem unterzeichneten Bürgermeister
nachstehende Polizeiverordnung für den Polizeibezirk Malstatt erlassen:

8L.
Das Betreten der im Polizeibezirke Malstatt und in den
Königlichen Forstdistricten Hirschwiese, Heiligengraben und Sitters
belegenen Militärschießstände, sowie das Betreten der ge—
nannten Forstdistricte durch unbefugte Personen, ist verboten
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Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 10 Thaler
und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe
geahndet.
Malstatt-Burbach, den 3. April 1868.
Der Bürgermeister,
Meyher
            
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