Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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8 16.
Bespaunte Fuhrwerke dürfen ohne genügende Aufsicht in den
Straßen nicht stehen, bleiben und müssen während des nothwendigen
Haltens so an die eine Seite der Straße aufgefahren werden, daß
dadurch, der Personenverkehr auf den Trottoirs und der Fuhren
und Reiter-Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird
817.
Unbespannte, nicht in geschlossenen Höfen oder Räumen unter—
gebrachte Fuhrwerke müssen in der Regel auf den dafür überwie—
senen Plätzen aufgestellt werden. Geschieht aber die Aufstellung
mit polizeilicher Genehmigung anderwärts resp. auf der Straße, so
müssen neben Beachtung der Vorschrift für befpannte Fuhrwerke die
Deichsel, Scheeren- oder Karrenbäume niedergelegt oder aufgerichtet
und befestigt und bei eintretender Dunkelheit die Fuhrwerke init
Laternen genügend beleuchtet werden.
8 18.
Mörtel, Lehm und andere Bindungsmittel dürfen in Straßen
und auf öffentlichen Plätzen nur nach vorgängiger Erlaubniß und
unter Beachtung der dieserhalb angeordneten polizeilichen Vorsichts—
maßregeln zubereitet werden.

819.
Rohe und zugerichtete Baumaterialien jeder Art, Bauschutt
und alte Baumaterialien dürfen in Straßen und auf öffentlichen
Plätzen nur dann abgelagert werden, wenn die betreffende Baustelle
mit keinem Hofe oder Einfahrtsthor versehen ist, und wenn nach
polizeilichem Ermessen dadurch der freie Verkehr nicht gehemmt
und beeinträchtigt wird. Die bei Eintritt der Nacht noch nicht be—
seitigten Gegenstände dieser Art müssen während der Nacht durch
eine Laterne beleuchtet sein

820.
Es ist in allen durch die gegenwärtige Verordnung nicht
schon vorgesehenen Fällen verboten, Gegenstände irgend einer Ait
aus Gebäuden, von Dächern, aus Gärten oder Hofräumen zu
schütten oder zu werfen.

8 21.
Niemand darf rohe Materialien oder Waaren zum Trocknen
oder zu gewerblichen und Schanzwecken auf oder über die Straße
aushängen oder lagern.

822.
Das Trocknen von Wäsche, das Ausklopfen und Sonnen von
Bettwäsche und dergleichen auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist
verbhofen
            
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