Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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auf die Straße gelassen und auch weder Kehricht noch Sonstiges
auf dieselbe geschafft werden.

8 10.
Zur Winterzeit ist Jeder, welchem nach 8 2 die Verpflichtung
zur Reinigung obliegt, gehalten, die vor seinem Grundstücke befind⸗
lichen Trottoirs resp. Fußpassage und Rinnen, auch wenn dieselbe
nicht gepflastert sind, jedesmal von Eis und Schnee zu reinigen
oder reinigen zu lassen, sobald dies bei anhaltendem Schneefalle
und Frost zur Sicherung des freien Personenverkehrs oder bei ein—
tretendeni Thauwetter zur Beförderung des Abganges von Eis- und
Schneewasser von der Polizeiverwaltung angeordnet wird.
8 11.
Die von dem Trottoir, den Rinnen und der Fahrbahn zu—
sammengeschaufelten Eis- und Schnecwasser werden für Rechnung
der Gemeinde wegacschafft.

8 12.
Bei Glatteis sind die Reinigungsverpflichteten gehalten, die
Zugänge zu den Häusern resp. Grundstücken, sowie die längs der—
selben fich hinziehenden Straßenstrecken auf der Mitte der Fahrbahn
einer Breite von 2 Fuß täglich Morgens vor Beginn des Personen—
Verkehrs mit Sand, Asche oder Sägemehl zu bestreuen.
8 13
Bei Frostzeiten darf weder reines noch unreines Wasser oder
andere Flüssigkeiten auf die Straßen und öffentlichen Plätze laufen
gelassen oder ausgeschüttet werden.

8 14.
Abtritte, Kloaken, Versenke, Jauche- und Düngergruben, so—
wie alle übelriechende Stoffe oder Flüssigkeiten enthaltenen Behälter
dürfen nur zur Rachtzeit gereinigt werden und muß der Auswurf
beim Ende der Nachtzeit weggeschafft und die Straße, wo der Aus⸗
wurf zum Verladen gelagert hat, zu derselben Zeit vollständig ge—
säuber, und durch reines Wassers abgespült sein. Die Nachtzeit
berechnet sich nach den Bestimmungen des 8 28 des Strafgesetz⸗
buches. Das Ausfahren von Pferde- und Kuhdünger kann auch
bei Tage stattfinden, muß jedoch vhne Unterbrechung erfolgen; wenn
dabei zur Verladung die Straße hat benutzt werden müssen, dann
ist deren Reinigung sofort nach erfolater Weaschaffung des Dün⸗
gers zu hewirken.

8 15.
Niemand darf auf öffentlichen Straßen und Plätzen Gegen—
stände, welche den freien Verkehr irgend behindern. aufstellen oder
niederlegen.
            
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