Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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nigung außerdem an den Markttagen unmittelbar nach Beendigung
des Marktverkehrs auf Kosten der Gemeindeverwaltung.
8 4.
Die Verpflichtung zur steten Reinhaltung (8 1) erstreckt sich
auch darauf, daß jede auf der zustehenden Straßen-, Rinnen- und
Trottoir-Strecke vorfallende Verünreinigung beseitigt werden muß,
mit Ausnahme des Falles, wo der Verunreiniger auf frischer That
betroffen wird, und die Verunreinigung selbst oder auf seine Kosten
zu beseitigen hat, vorbchaltlich des in anderen Fällen von dem
Reinhaltungspflichtigen an den Verunreiniger selbst zu nehmenden
Regresses. Die durch Auf- und Abladen von Stroh, Heu, Holz
oder anderen Naturerzeugnissen, sowie durch Dünger und andere
Stoffe entstehende Verunreinigung muß von dem Empfänger resp.
Absender dieser Gegenstände sofort noch beendigtem Auf- uͤnd Ab—
laden beseitigt werden, und zwar auf der ganzen Straßeubreite mit
Einschluß der Trottoirs und Rinnen.
85.
Körbe, Bänke, Tische usw., welche zum Feilhalten von Waaren,
Obst oder sonstigen Produkten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
benutzt werden, sind jeden Abend wegzuschaffen und die Standstellen
von den Feilhaltern vollständig zu reinigen.
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Sobald die in vorstehenden 88 angeordnete Reinigung beendet
ist, müssen die Rinnen überall, wo dies im Interesse der Reinlich—
keit und Gesundheit als nothwendig erscheint, sofort mit reinein
Wasser ausgespült werden.

87.
Bei trockener nicht frostkalter Witterung sind vor dem Kehren
Straße und Rinne dergestaäͤlt mit Wasser zu begießen, daß der Staub
niedergeschlagen resp. gebunden wird.
88.
Bei eingetretener anhaltender Hitze und Trockenheit sind die
Straßen und öffentlichen Plätze durch die zum Reinigen derselben
Verpflichteten einmal des Tags, und zwar Nachmittags 2 Uhr, mit
reinem Wasser gehörig zu bewässern resp. zu begießen, was jedes—
mal von der Polizeiverwaltung besonders angeördnet und vorher
in ortsüblicher Weise bekannt gemacht wird.
89.
Aus Gebäuden, Hofräumen und Gärten darf kein Abfluß von
nureinen oder übelriechenden Flüssigkeiten, wie Spülicht, Blut, Jauche,
Niederschläge. Scifenwasser oder “ flüssige Fabrikations-Materialicn!
            
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