Titel III.
ztrahen- und Ficherheits-Polizei.
1. Polizei⸗Verordnung betr. die Reinhaltung der
Straßen vom 7. Mai 1367.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Berathung mit der
Gemeindevertretung wird behufs Erhaltung der Reinlichkeit in den
Straßen, sowie Ordnung und Sicherheit des Verkehrs im Bezirke
der Bürgerincisterei Malstatt für sämmtliche Ortschaften dieser Bürger—
meisterci nachstehende Volizeiverordnung erlassen:
81.
Jeder contractlich dazu verpflichtete Miether des Erdgeschosses
von Häusern resp. andern Gebäuden und Grundstücken, und, wenn
kein soͤlcher vorhanden ist, der Haus- resp. Eigenthümer des Grund—⸗
stückes ift verpflichtet, Trottoir, Rinne und, Straße vor dem be—
treffenden Hause tesp. Grundstücke bis zur Mitte der Fahrbahn zu
reinigen, sowie stets rein zu halten, und zwar bis zum Grade poli—
zeilichen Ermessens. In Ansehung der juristischen Personen trifft
diese Verpflichtung die vertraasmäßigen oder äcsetzlichen Vertreter
derselben.
89.
Die Straßenreinigung, mit Ausnahme bei Frost und liegen—
dem Schnee, erfolgt, sofern nicht bei außergewöhnlichen Gelegen—
heiten eine öftere Reinigung angeordnet wird, wöchentlich zweimal,
aͤn jedem Mittwoch und Sonnabend in, den Nachmittagsstunden,
und ist der zusammengehäufte Kehricht, Koth u. dergl. sofort von
dem Reiniaungasverpflichteten von der Straße zu beseitigen.
Die öffentlichen Plätze sind an den in 82 bezeichneten Tagen
auf Kosten der Geineinde zu reinigen. In Ansehnng der als Markt—
stätte beuutzten Straßen und öffentlichen Plätze erfolat deren Rei⸗