Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Die nach den älteren Bestimmungen bereits ertheilten Bau—
genchmigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn mit der Bauaus.
führung nicht innerhalb dreier Monate, vom Tage der Veröffent
lichung dieser Verordnung ab, begonnen worden ist.
8 43.
Strafbestimmungen.
Für die Innchaltung der baupolizeilichen Bestimmungen ist
sowohl der Bauherr, als auch der leitende Bauunternehmer verant—
wortlich.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-Ver—
ordnung werden, soweit nicht sonstige, weitergehende Strafbestimm—
ungen, insbesondere der 8 367 zu 12215 und 8 368 zu 354
des Reichsstrafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 — R.G.Bl. S.
127 — Platz greifen, mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark und im
Unvermögensfalle mit verhältmäßiger Haft bestraft.
Außerdem sind banliche Anlagen und Verändcrungen, welche
nach dem Inkrasttreten dieser Baupolizei-Ordnung gegen die darauf
gegtündete und ertheilte Baucrlaubniß, sowie ohne Baugeuchmigung
qdusgeführt werden, auf Erfordern abzuändern oder zu beseitigen.
Im Falle des Ungehorsams erfolgt Abänderung oder Be—
seitigung der vorschriftswidrigen Anlage im Wege des polizeilichen
Zwaͤnges (8 20 des Gesetzes vom 11. März 1850 und 8 132
u. f. des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883).
Bei Bauten, welche ohne Genehmigung oder abweichend von
derselben begonnen oder fortgeführt sind, kann die Fortsetzung des
Baues untersaat werden.

8 44.
Inkrafttreten dieser Baupolizei-Ordnung.
Vorstehende Baupolizei-Ordnung soll für den im Eingang
bezeichneten Umfang der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach an dem
Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
Malstatt-Burbach, den 11. April 1896.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
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