Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

—EE

838.
Bürgersteige.
In sämmtlichen Straßen oder Straßentheilen der Stadt—
gemeinde Malstatt-Burbach haben auf Verlangen der, Ortspolizei—
dehörde die Eigenthümer Bürgersteige nach den Bestimmungen
des Ortsstatuts vom 24. November 1887 — genehmigt von dem
Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz unterm 6. April 1888 —
qnzulegen und zu unterhalten. Bezüglich der Breite und Be—
festignüg der Bürgersteiganlagen wird Folgendes bestimmt:
1 Die Breite der Bürgersteige und der Fahrbahn wird in
jedem einzelnen Falle von der städtischen Bauverwaltung bestimmt.
Im' Allgemeinen soll auf die beiderseitige Bürgersteiganlage
je ein Fünftel der ganzen Sträßenbreite entfallen, so daß s53 für
die Breite der Fahrbahn übrig bleibt.
2. Zu der Einfassung der Bürgersteiganlagen werden Bord—
steine aus Basaltlava verwendet, welche eine Höhe von 0,30 Meter,
eine Breite von 0,24 Meter haben; die einzelnen Bordsteine dürfen
nicht unter einem Meter lang sein. Dieselben müssen in den Stoß—
fugen eng aneinanderschließen. Bei Straßenkrenzungen sind die
Ecken mit Curvensteinen aus gleichem Material abzurunden.
3. Die Bürgersteiganlage ist entweder mit Cement oder As—
phalt zu befestigen, oder mit Kopfsteinen zu pflastern. Bei der
Cement? oder Asphaltbefestigung ist eine Unterlage aus Cement—
beton erforderlich. Bürgersteige ans Cement sind aus Platten von
etwa 1 Meter Flächengröße herzustellen, die Platten sind unter
sich mit einer durchgehenden Fuge, die mit weichem Material aus—
zufüllen ist, zu treunen. Kopfsteinpflaster kann auf Cementbeton
bermauert oder in Sandbettung verlegt werden.
4. Das Quergefälle der Bürgersteige, vom Bordstein zum Hause
soll bei Cement oder Asphaltbefestigung 152 Cm. pro Meter
Breite ansteigen, bei Pflaster kann das Quergefälle 252,5 Em.
betragen. Die Höhe der Oberkante des Bordsteins über der
längs der Bürgersteige anzulegenden Rinne, soll durchgängig
13215 Em. betragen. Insoweit das Längengefälle dies erfordert,
ist eine Höhe bis zu 20 Em. zulässig, ebenso ein Heruntergehen bis
zu 10 Em.
5. Ueberfahrten über die Bürgersteige sind unr für solche
bestehende, oder künftig anzulegende Ein- resp. Ausfahrten zulässig,
welche für Wagen und Vieh benutzt werden. Die Ucberfahrt ist so
anzulegen, daß sie in der Baufluchtlinie in Höhe des Trottoirs
liegt und in Verbindung mit dem seitwärts anschließenden Trottoir
in einem Gefälle von höchstens 1: 10 stattfindet. Der Bordstein
kann an diesen Stellen um 7 om tiefer gelegt werden.
            
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