8 35.
Wohnrüäume und Stallungen, Schenuen usw. unter einem Dache.
Stallungen, Scheunen und andere, zum Aufbewahren land—
wirthschaftlicher Waatenvorräthe, wie Heu, Stroh usw. dienende
Gebäude dürfen mit Räumen, welche Wohn- oder Feuerstätten
enthalten, nur dann unter einent Dache verbunden werden, wenn sie
durch feuersichre Wände und Decken ohne Oeffnungen von den
letzteren getrennt sind.
836.
Gewerbliche Betricbsstätten, Lagerstätten und Versammlungslocale.
Besondere Vorschriften bleiben vorbchalten für Gebäude be—
zicehungsweise Gebäudetheile, in denen sich gewerbliche Betriebs—
stätten befinden, welche ungewöhnlich starke Feuerung erfordern,
zur Verarbeitung leicht brennbaren Materials dienen, einen starken
Äbgang unreiner Substanzen bedingen oder ein für die Nachbar—
schaft belästigendes und der Gesundheit nachtheiliges, ungewöhnlich
stärkes Geräusch oder starken Rauch, Ruß oder Dampf verursachen.
Es gehören dahin zunächst die nach den 88 16 und 24 der
Reichs-Gewerbe-Ordnung von besonderer gewerbepolizeilicher Con—
cession abhängigen Betriebsstätten und außerdem namentlich Glüh—
und Schmelzoöͤfen aller Art, Schmieden, Tiegelgießereien, Theer—,
Oel- und Fettkochereien, Backöfen, Räucherkammern, Holzbereitungs—
werkstätten, Druckereien und Färbereien ꝛc., sowie alle zur Aufnahme
größerer Menschenmassen bestimmten Räume, Theater-, Versamm—
sungs-, Concert- Tanzsäle, Gasthäuser ꝛc. und insbesondere auch
solche Räume, in welchen größere Mengen leicht brennbarer Stoffe
aufbewahrt werden, als Waarenmagazine, Speicherräume, Lagerhäuser
ꝛc.
Die hinsichtlich solcher, je nach dem Ermessen der Polizeibehörde
für bestimmte Straßen gänzlich zu untersagender neuer Gebäude
beziehungsweise Gebäudetheile zu erlassenden besonderen Bestimm—
ungen sollen sich insbesondere beziehen auf die Stärke und Fener—
festigkeit von Wänden, Decken, Dächern, Fußböden, Treppen, Feuer—
stätten und Schornsteinen, auf die Zahl und Anordnungen der
Treppen und Hausausgänge, die Art der Aufbewahrung beziehungs—
weise Beseitigung leicht brennbarer Abfälle und unreiner Abgänge,
auf die regelmäßige Zuführung frischer Luft, sowie auf die An—
bringung und die Instandhaltung von Gas- und Wasserleitungs—
anlagen beziehungsweise von Brunnen und Wasserbehältern.
Die Anlage von Tischlerwerkstätten und andern gleich feuer—
gefährlichen Arbeitsstätten, sowie die Errichtung von Lagerräumen
zur Aufnahme feuergefährlicher Gegenstände wird in Wohngebäuden