Alle Treppentheile, Keller-, Schacht- und dergleichen Oeff—
nungen müssen mit den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen (Ge—
ländern pp.9 versehen werden.
Oeffnungen in den Fußböden (Treppen mit Fallthüren) dürfen
in öffentlichen Verkaufslokalen und in Hausfluren nicht angelegt
werden.
Auf Erfordern der Ortspolizeibehörde kann, die Anbringung von
eisernen Leitern an die äußeren Wände von Gebäuden vorageschrie—
ben werden.
833.
Fenerstätten.
Feuerungsanlagen dürfen nur in solchen Räumen eingerichtet
werden, welche nicht zu feuerpolizeilichen Bedenken Anlaß geben,
und gegen Gebäude nud Ränme, welche zur Aufbewahrung leicht
entzündlicher Stoffe dienen, abgeschlossen sind. Vergl. 88 35 u. 36.)
Feuerstätten sind in ihrer Umaebung in feuersicherer Weise
—B
Die sie begrenzenden Wände sind in einer nach Art und Um—
fang der Feuerung zu bemessenden Ausdehnung und Stärke unver
brennbar auzulegen.
Der Boden, auf welchem die Einrichtung steht, ist, soweit die
Feuersicherheit nicht dessen Herstellung aus unverbrennbarem Ma—
keriale erheischt, ebenso, wie der Boden vor der Heiz⸗, Schür—
oder Aschenöffnung, in angemessener Ausdehnung feuersicher zu
berwahren und zwar muß der feuersichere Boden unter jedem Ofen
vor deim Einheizloch wenigstens um 0,õ0 Meter und nach jeder Seite
hin wenigstens um 0,25 Meter hervorragen.
Heiz⸗ Schür- nud Aschenöffnungen sind mit brandsicherem
Verschluß zu versehen.
Auch im üͤbtigen sind die Feuereinrichtungen von Holzwerk
oder andcten brennbaren Stoffen in angemessener Weise zu trennen.
Das gleiche gilt von Ofenröhren, welche von der Zimmerdecke
mindestens ö,30 Meter entfernt bleiben müssen.
Diejenigen Ofenröhren, welche durch Fachwände gehen, müssen
durch ein mindestens 0,30 Meter breites Mauerwerk von dem in
der Wand oder Decke befindlichen Holze eutfernt gehalten werden—
834.
Schornsteinanlagen.
Schornsteine sind durchweg feuerfest herzustellen und müssen
von Gruud anf fundamentirt sein und auf fenerfesten Construc⸗
sühed sühen. Jeder Schörnstein ist in einem sich aleichbleiben—