Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

führt, dieselben dürfen jedoch von über 2 Meter Entfer—
nung an mit Oeffnungen versehen werden.
Bei Gebäuden, welche nach ihrem Umfang und ihrer Be—
schaffenheit bei Brandfällen leicht wegzuschaffen sind, kann
auch bei geringerer Entfernung von der Errichtung von
feuersicheren Außenwänden abgesehen werden.
Ausnahmen von der Innchaltung der unter 1 und 2 vor—
geschriebenen Entfernungen können gestattet werden.
Inwieweit und unter welchen Bedingungen solche Aus
nahmen zuzutassen sind, ist in jedem einzelnen Falle festzu
stellen.
In ausgedehnten Gebäuden sind nach Ermessen der Orts—
polizcibehörde in Entfernungen von höchstens 40 Meter
feuersicherer Trennungswände (vergl. F 18 und 8 30 Abs.
1), zu errichten, welche bis unmittelbar unter die Dach—
eindeckung hinaufgehen müssen.
In denselben sind die etwa erforderlichen Thüröff—
nungen mit unverbrennbaren und mit selbstschließenden
Thüren zu versehen.
Wände, in welchen Kamine liegen, sind in der ganzen
Höhe, auch in der Balkenlage zwischen Decke und Dielung zu
verputzen.
Freistehende eiserne Stützen und Säulen, sowie, freiliegende
eiserne Träger ꝛc. im Innern von Wohn- oder Lager—
gebäuden, sowie Werkstätten müssen aluthsicher umkleidet
verden.
Die Einmaucrung aller eisernen Träger ist derart zu
bewirken, daß ein Spielraum für freie Ausdehnung der
selben verbleibt.
Unbedeutende Holzbekleidungen, welche zum Schmuck der
Gebäude dienen, wie Hauptgesimse, Veranden, Balkone,
Erker und dergleichen sind auf ein Meter Entfernung
oon der Nachbargrenze mit Eisenblech zu bekleiden.
Die Anbringung sogenannter Windlatten ist unzulässig.
Im Uebrigen finden die im 8 18 enthaltenen Be—
stimmungen über „massive Wände“ auch hier Anwendung.

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831.
Bedachung.
Die Bedachnung aller Gebäude muß aus einem gegen die
Uebertragung von Feuer hinreichenden Schutz bictenden Materiale,
wie Ziegeln. Metall. Theerpappe, Holzcement. Glas usw. bestehen.
            
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