Hofräume dürfen nicht mit Glasdächern pp. überdeckt werden.
Dieselben sollen der Luft und dem Lichte freien Zutritt gewähren
und dürfen daher in keiner Weise überbant werden.
8 28.
Höhe der Gebände und der einzelnen Stockwerke.
Straßenseitig aufzuführende Gebäude dürfen so hoch sein,
als die Straße zwischen der Straßenbaufluchtlinie breit ist.
Die Höhe witd gemessen von Oberkante Bürgersteig am
Hause bis Oberkante Hauptgesims.
Die an der Allee-, St. Johanner-, Ludwig-, Breite-, Saar—
brücker- Rathhaus-, Hoch-, Wilhelm- und Bergstraße zu errichtenden
Gebäude müssen mindestens zwei Stockwerke erhalten.
Die Höhe des Erdgeschosses muß in diesen Straßen mindestens
3,50 Meter und die der Obergeschosse nicht unter 3.20 Meter im
Lichten betragen.
Außerdem muß die Oberkante des Hauptgesimses mindestens
8 Meter über Oberkante des Sockels liegen.
Es wird vorbehalten durch Gemeindebeschluß mit Zustimmung
der Polizei-Verwaltung auch für andere und für neu offenzulegende
Straßen die Bestimmuͤng zu treffen, daß nur Gebäude mit zwei
Stockwerken andenselben errichtet werden dürfen.
Im Uebrigen sollen die Stockwerke eine lichte Höhe von
2,80 Meter, die bewohnten Dachräume eine solche von 2530 Meter
im Lichten als Mindestmaß erhalten.
8 24.
Beschaffeuheit der Wohnräume.
Alle zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestinunten
Räume in Gebäuden müssen trocken sein und durch Fenster von
ausreichender Größe und zweckentsprechender Lage unmittelbar Luft
und Licht von der Straße oder einem den Bestimmungen des 8 10
entsprechendem Hofe erhalten.
Die Umfassungswände sämmtlicher Wohngebäude müssen über
dem Sockel gegen aufsteigende Erdfeuchtigkeit durch eine Isolirschicht
geschützt werden.
Räume, deren Lage und Zweckbestimmung eine Beleuchtung
unmittelbar von oben bedingt, dürfen durch Deckenlicht erhellt
werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind. wesche cinen ausreichenden
Luftwechsel sichern.
Ferner müssen Räume, welche zum dauernden Aufenthalte
von Menschen bestimmt sind, eine lichte Höhe von mindestens
2,50 Meter haben und nirgends tiefer als 0,50 Meter unter der
Erdoberfläche liegen.