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Jedoch kann ein Vortreten des Haussockels bis zu O,15 Meter
einschließlich Gesimsausladung auch an Bürgersteigen nachgelassen
werden, welche die Breite von 3 Meter nicht erreichen.
Thüren, Thore, Fenster oder Fensterläden sowie Schirmdächer,
Sonnentücher, Anzeigeschilder und Gegenstände geschäftlicher Hte—
clame dürfen in die Bürgersteige und bis 3 Meter oberhalb der—
selben nicht aufschlagen, beziehungsweise hincinragen.
Balkone und Erker dürfen nur in den oberen Geschossen über
die Baufluchtlinie vortreten, wenn von der Oberkante des Bürger—
steiges bis zu ihrer Unterkante mindestens eine lichte Höhe von
3 Metern verbleibt.
Die Anlage von Freitreppen vor der Baufluchtlinie ist nicht
gestattet.
Es darf höchstens eine Treppenstufe vor die Baufluchtlinie
gelegt werden mit einer Ausladung bis zu 0,30 Metern.
Die noch vorhandenen vor der Baufluchtlinie vorspringenden
Freitreppen dürfen nicht umgebaut und bezw. neu wicder hergestellt
werden; im Falle ein Umbau mit der Zeit nothwendig werden,
oder sonst eine Veränderung an derselben vorgenommen werden
sollte, oder eine bauliche Umgestaltung im Erdgeschosse des Gebäudes
stattfindet, ist die Freitreppe zu beseitigen und für die neue Treppen—
anlage eine baupolizeiliche Genehmigung nachzusuchen, cebenso ist
eine bauliche Instandsetzung vor Eintritt des vollständigen Umbaues
von der baupolizeilichen Genehmigung abhängig.
Ebenso dürfen Kellerfenster-Einfassungen nicht vortreten, son—
dern müssen in der Ebene des Bürgersteiges liegen. Solche
Kelleröffnungen sind mit durchbrochenem gußeisernen Gitter oder
mit festem Rohglase sicher abzudecken.
Keller-Eingänge dürfen erst hinter der Baufluchtlinie an—
gelegt werden.
Wo gemäß dem festgesetzten Fluchtlinienplane die Bauflucht—
linie hinter der Straßenfluchtlinie zurückliegt, darf je nach den Um—
—
stattet werden.
Der zwischen Bau- und Straßenfluchtlinie liegende Raum des
Baugrundstückes muß aber stets, soweit er nicht durch Vorbauten
benutzt ist, als Vorgarten angeleat und als solcher unterhalten
werden.
Der Vorgarten ist in der Straßenfluchtlinie durch ein guß—
oder schmiedecisernes Geländer, oder gleichwerthiges Material, —
ausschließlich Holz — wie solches nach 8 11 vorgeschrieben ist,
abzuschließen und letzteres mit einer Thüröffnung zu versehen.