Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

polizcibchörde von einer solchen Abstand genommen wird, was für
einzelne geringfügige Bauwerke zulässig ist.
Dem anzuberaumenden Termine hat der Bauherr und der
Bauleiter beizuwohnen. Mindestens einer derselben muß persönlich
anwesend oder in geeigneter Weise vertreten sein.
In dem Termine müssen alle Theile des Bauwerkes sicher
zugänglich sein und die Balkenverankerungen im Innern durchweg,
Eisenconstruction aber derartig frei liegen, daß die Abmessungen ge—
prüft werden können.
Ergeben sich bei der baupolizeilichen Prüfung Mängel, so
hat der Bauherr dieselben abzustellen und demnächst den Bau
wiederholt zur Abnahme anzumelden.
Ueber die erfolgte baupolizeiliche Abnahme ist dem Bauherrn
eine Bescheinigung zu ertheilen.
Jede Verputzarbeit ist vor Ertheilung des Rohbau-Abnahme—
scheines oder der Mittheilung, daß von einer Untersuchuna des Rolp
baues abgesehen wird, verboten.

89.
Schlußabnahme.
Gebäude oder Gebändetheile, welche zum Bewohnen oder
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen erst
in Gebrauch genommen werden, wenn die Ortspolizeibehörde auf
Grund einer nach Vollendung des Bauwerks vorzunehmenden Prü—
fung (Schlußabnahme) hierzu die Erlaubuiß ertheilt hat.
Diese Erlaubniß soll in der Regel nicht vor Ablauf von drei
Monaten nach Vollendung des Rohbanues beziehungsweise nach der
baupolizeilichen Rohbauabnahme ertheilt werden.
Ausnähmen sind besonders bei kleineren Gebänden und bei
vorherrschend günstig gewesenen Witterungsverhältnissen während
der Banzeit zulässig.
Auch bei anderen, als den vorbezeichneten Baulichkeiten kann,
sofern Umfang oder Art des Bauwerkes oder die Person des Bau—
leiters dies erforderlich erscheinen lassen, die Ingebrauchnahme
von einer Schlußabnahme abhängig gemacht werden.
Daß diese Bedingung gestellt wird, ist bei Ertheilung der
Bauerlaubniß dem Bauherrn oder dem Banleiter in der Bau—
erlaubniß-Urkunde zu eröffnen.

8 10.
Kosten für Bauabnahme pp.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten
und Umbanten und anderen banlichen Herstellungen sind nach 86
des Communaglabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und nach der
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