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Abschnitt 2.
Zleberwachung der Bauausführung.
84.
Anzeigen von Beginn und während der Bauarbeiten.
Bevor mit der Bauanusführung begonnen wird, ist der Orts—
polizeibehörde unter Angabe des Datums und der Nummer der Bau—
erlaübniß Urkunde Anzeige zu erstatten zur Feststellung der Bau
fluchtlinie.
Ebenso ist Anzeige zu erstatten:
behufs Prüfung der Baufluchtlinie, sobald bei straßen—
wärts auszuführenden Bauten der Sockel versetzt ist:
von der Vollendung eines Rohbaues behufs banvolizei
licher Abnahme desselben:
3. vor der Benutzung von Gebänden behufs Schlußabnahme.
8 5.
Aufbewahrung des Ban-Erlanbnißscheines.
Die Bangenechmigungs-Urkunde, sowie die zu derselben ge—
hörigen Bauzeichnungen, Lagepläne, statistischen Berechnungen ꝛc.
müssen während der Bauausführung stets auf der Baustelle oder
doch in der Nähe sich befinden, so daß sie in Gebrauchsfällen ohne
erheblichen Zeitverlust zur Hand sind.
86.
Wechsel in der Person des Banherrn oder Banleiters.
Aenderungen in der Person des Bauherrn oder Bauleiters
sind der Ortspolizeibehörde innerhalb drei Tagen nach erfolatem
Wechsel anzuzeigen.
87.
Zuständige Banbehörde.
Die Ortspolizeibchörde hat die den baupolizeilichen Vor—
schriften und der Bauerlaubniß entsprechende Ausführung der Bau—
len zu überwachen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Unter—
suchüungen der Bauten vorzunehmen; auch kann sie in denjenigen
Fällen, wo solches für erforderlich erachtet wird, sowohl zur Prü—
fung des Baugesuches, als auch zur Ueberwachuna des Baues
Bausachverständige zuzichen.
Rohbauabnahme.
Wenn ein Bauwerk in seinen Mauer- und Eisenconstrne—
tivnen, sowie in der Dach- und Balkenlage vollendet und die
nach 84 zu 2 vorgeschriebene Anzeige erstattet ist, erfolgt die bau—
bolizeiliche Prüfung und Abnahme. wenn nicht seitens der Orts—