Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Auf Verlangen muß die Zeichnung von einem vereideten Land—
messer oder von einem Banbeamten hinsichtlich ihrer Richtigkeit
bescheinigt werden.
Das Grundstück, auf welchem das Bauwerk errichtet werden
soll, muß in dem Lageplan stets nach Flur- und Parzellen—
nummer bezeichnet werden.
Kommen Neu— oder Erweiterungsbauten in Frage, so ist bei
Einreichung der Bauvorlagen auch noch darzuthun, auf welchem
Wege die Entwässerung des Grundstückes stattfinden soll.
Die sämmtlichen Zeichnungen und Pläne sind in einer die
Uebersicht erleichternden Weise farbig anzulegen.
Je ein Exemplar der Zeichnungen und Pläne muß auf festem
Papier oder auf Pausleinwand angesertigt werden.
Sämmtliche Bauvorlagen sind von dem Bauherrn und von
der mit der Leitung des Bauwerkes betrauten Person unterschriftlich
zu vollziehen.

83.

Form und Gültigkeit der Ban-Erlanbnißscheine.
Wird ein Baugesuch genehmigt, und sind die diesbezüglichen
Baubedingungen von dem Bauherrn anerkannt, so erhält derselbe
eine die Bedingungen feststellende Urkunde und ein mit dem Ge—
nehmigungsvermerk versehenes Exemplar der von ihm eingereichten
Bauzeichnungen, Lagepläne usw. ausgehändigt.
Die Bauerlaubniß betrifft nur die polizeiliche Zulässig—
keit des Baues und wird unbeschadet etwaiger Rechte Dritter
ertheilt.
Die Giltigkeit der Bauerlaubniß ist davon abhängig, daß sie
nicht auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Vorlagen ertheilt
ist, und erlischt, falls nicht ein anderer Termin ausdrücklich an—
gegeben ist, durch einjährigen Nichtgebrauch.
Das Gleiche gilt, sobald ein begonnener Bau länger als ein
Jahr liegen bleibt.
Vor der Ertheilung der Bauerlaubniß darf weder der Bau
selbst, noch die Ausschachtung der Fundamente in Anariff ae—
nommen werden.
Wird das Baugesuch von der Ortspolizeibehörde abgelehnt,
so sind von derselben die für Begründung in Betracht kommenden
Beftimmungen nach Paragraph und Absatz der Bau-Polizei-Ordnung
genau anzugeben.
Hinsichtlich der Fabrik- beziehungsweise gewerblichen Anlagen,
welche einer besonderen Genehmigung (5 16 d. R.G.O.) bedürfen,
sind die bestehenden Verordnungen zu beachten.
            
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