Ortspolizeibchörde zur Erklärung darüber
etwa in ortspolizeilicher Hinsicht dagegen
Insofern solche Bauten an öffentlichen
sollen, unterliegen sie den allgemeinen
ordnung.
vorzulegen, ob und was
zu exinnern sein möchte.
Straßen errichtet werden
Vorschriften dieser Bau—
Antrag auf Bauerlaubniß und Erfordernisse der Bauerlaubniß—
gesuche.
Bei Nachsuchung der Bauerlaubniß sind dem schriftlichen
—D——— Ausfertigung
und wenn ein Neu- oder Umbau an einer Provinzialstraße (es
kommt für Malstatt-Burbach die Lebacherlandstraße, Lebacherstraße,
Rastpfuhl und Louisenstraße in Betracht) beabsichtiat wird. in drei—
facher Ausfertigung vorzulegen.
Die Bauzeichnung muß enthalten: die Grundrisse sämmtlicher
Geschosse, die erforderlichen Querschnitte und eine Ansicht der
Straßenfront (bei Eckbaustellen die Ansicht sämmtlicher Straßen—
fronten). Die Construction und Abmessung des beabsichtigten Baäues
im Ganzen, sowie in einzelnen Theilen und die Art und Stärke
des Materiales muß aus der Zeichnung genau zu erkennen sein,
ebenso auch die beabsichtigte Benutzungsart der einzelnen Räume.
Ferner muß die Zeichnung die Höhenlage des geplanten Bau—
werks gegenüber der Straßendammkrone und der Oberkante des
Bürgersteiges ersichtlich machen.
Soweit es zur baupolizeilichen Prüfung erforderlich, ist die
Bauzeichnung in ihren einzelnen Theilen durch Detailzeichnungen
zu erläutern und die Tragfähiakeit der Construction rechnunäsmäßig
nachzuweisen.
Die Bauzeichnungen sind in der Regel im Maßstabe von
1: 100, Detailzeichnungen im Maßstabe 1: 20 zu fertigeu.
Jedem Baugesuche ist eine Baubeschreibung, aus welcher er—
sichtlich sein muß, welche Materialien, insbesondere für Straßen—
front und Bedachung zur Verwendung gelangen werden, beizufügen.
Bei Errichtung von Neubauten und bei Um-— und Repartatur—
bauten, welche eine Durchbrechung oder wesentliche Veränderung
äußerer Umfassungswände bedingen, ist stets ein Lageplan vor—
Zulegen, welcher, der Regel nach im Maßstabe von 1: 500, die
Lage des betreffenden Grundstückes zu öffentlichen Straßen und
Nachbargrundstücken, die mit farbiger Dinte einzuzeichnende fest—
gesetzte Straßen- und Baufluchtlinie, sowie die Entfernung des be—
absichtigten Bauwerks von den Gebäuden auf demselben Grund—
stücke, von Straßennachbargrenzen und den Gebäuden, auf den
Nachbargrundstücken, genau ersichtlich machen muß.