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theilt sind und von dem Banunternehmer der antheilige Beitrag
für die vollständige Fertigstellung der Straße vorher erlegt wird
Malstatt-Burbach, den 5. Februar 1891..
Die Polizeibehörde. Der Bürgermeister,
Meyer.
83. Bau⸗-Polizei-Ordnung für die Stadt
Malstatt-Burbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265) und des 8 137
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 (GeS. S. 195) wird hiermit für den Umsang der Stadt—
gemeinde Malstatt-Burbach nach gutachtlicher Anhörung der
Stadtverordneten-Versammlung nachstehende Bau-Polizei-Ordnung
erlassen.
1. Theil.
Handhabung der Baupolizei.
Abschnitt 1.
Prüfung des Rauvorhabens.
8S IL.
Bauerlaubniß.
Zu allen baulichen Neuanlagen, zu Anbauten, Umbauten, Auf—
bauten von Stockwerken ꝛc. und Reparaturbauten bedarf es der
ausdrücklichen vorgängigen Erlaubniß der zuständigen Polizeibehörde.
Ebenso zur Neuanlage und zur Umänderung beziehungsweise
zur Wiederinstandsetzung von Feuerungs-Anlagen, Schornsteinen,
Treppen, Thüren, Fenstern, Luft-, Licht- und Aufzugsschächten,
von Senk- und Abtrittsgruben, Brunnen, Bürgersteigen, Straßen—
canälen, Entwässerungsanlagen für Häuser und Hofräume, Ein—
friedigungen von Straßen und Plätzen, sowie von Abfallröhren,
Firmaschildern, Fensterläden. Anzeigeschildern, Fensterkasten. Schirm—
dächern ufw.
Zur Vornahme von Veränderungen im Innern eines Ge—
bäudes, soweit hierbei unbelastete Wände oder Decken in Frage
kommen, bedarf es der Einholung der Bauerlaubniß nicht.
Ebenso bedarf es für Bauten, welche für Rechnung des Reiches
oder des Staates und unter Leitung von Reichs- oder Staatsbau—
beamten ausgeführt werden, keiner förmlichen Bauerlaubniß, viel
mehr ist das Bauvorhaben, falls es sich nicht blos um Aender—
ungen im Innern eines Gebäudes handelt. vor der Ausführung der