Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

3v.

7. Baupolizeiliche Vorschriften
für den Ausbau von Straßen und Straßentheilen, welche für den
öffentlichen Verkehr und für den Anbau von Wohngebäuden
bestimmt sind,

Im Anschlusse an den 8 6 der Bauordnung und Polizei—
Verordnung vom 31. Mai 1869 und des 8 1 des Ortsstatuts für
die Anlage neuer Straßen und Plätze vom 2. Juli 1883 werden
nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung für den Um—
fang des Polizeibezirks der Stadtgemeinde Malstaätt Burbach fol—
gende Vorschriften erlassen.

Einziger Paragraph.
Wohngebäude dürfen an neu anzulegenden Straßen, oder an
Verlängerung schon bestehender Straßen, oder an schon vorhandenen,
bisher unbebauten Straßen und Wegetheilen, nach welchen sie einen
Ausgang haben, nur dann errichtet werden, wenn diesée Straßen in
der nach dem Baufluchtlinienplane vorgesehenen ganzen Breite frei—
gelegt sind, und die festgesetzte Höhenlage haben.
Ferner muß die Fahrbahn in der Breite, wie dies die Quer—
profile vorschreiben, gut befestigt, d. h. gepflastert oder chaussirt sein.
Die Chaussirung hat in der Weise zu geschehen, daß zunächst
eine etwa 20 Em. starke Packlage aus Hochofenschlacken, oder son—
stiges von der städtischen Bauverwaltung für gut befundenes Ma—
texial hergestellt wird, hierauf eine Kleinschlagdecke von Hochofen—
schlacken oder Basalt etwa 15 Em. stark aufgetragen, mit Kiessand
eingedeckt und gut abgewalzt und an den Seiten mit Rinnen 'aus
Dioritsteinen versehen ist.
Der Bürgersteig muß nach den Bestimmungen des Artikels 4
der Baupolizeiverordnung vom 28. December 1887 hergestellt sein.
Die Straße muß ferner mit einem unterirdischen Entwässer⸗
ungscanal, nach Angabe der städtischen Bauverwaltung versehen,
für genügende Beleuchtung der Straße gesorgt und Anschluß au
die städtische Wasserleitung hergestellt sein.
Nach dem Ermessen der Polizeiverwaltung kann in solchen
Fällen, wo eine neue, und nach den Bestimmungen des Ortsstatuts
vom 2. Juli 1883 für die Anlage neuer Straßen, von dem Gemeinde—
Vorstande genehmigte, aber zum Anbau noch nicht vollständig fertig
gestellte Straße besteht, und an die Gemeinde zum öffentlichen Eigen
thume übergeben ist, die Bauerlanbniß ertheilt werden, wenn' die
an die Straße angrenzenden Grundstücke in Baugrundstücke einge⸗
            
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