——o —
welchen Straßenrinnen herumführen, müssen die Ecken stumpfwin
kelig verbunden werden.
4. Die Bürgersteige müssen zwischen den Bordsteinen und der
Straßenfluchtlinie mit Trottoir oder Cementplatten befestigt, oder
mit zugerichteten Dioritsteinen bezw. mit einem Materiale von minde
stens gleicher Güte mosaikartig abgepflastert werden.
5. Längs der Bürgersteige ist eine O,6 Meter breite Rinne
von Dioritpflastersteinen bezw. mit einem Materiale von mindestens
gleicher Güte anzulegen.
6. Ueberfahrten über die Bürgersteige sind nur für solche be—
stehende, oder künftig auzulegende Ein- resp. Ausfahrten zulässig,
welche für Wagen und Vieh benutzt werden. Die Ueberfahrt ist
so anzulegen, daß sie in der Baufluchtlinie in Höhe des Trottoirs
liegt und die Verbindung mit dem seitwärts anschließenden Trottoir
in einem Gefälle von höchstens 136 stattfindet. Dieselbe ist mit
Dioritpflastersteinen bester Qualität bezw. mit einem Materiale von
mindestens gleicher Güte abzupflastern.
Art. 5.
Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verord—
nung werden, wo keine andere Strafe auf Grund sonstiger Gesetze
verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft, in welche
sowohl der Bauherr, als die von ihm mit der Ausführung Beauf—
tragten, ein Jeder für sich verfallen. Außerdem steht es der Polizei—
behörde frei, nach 8 20 des Polizeigesetzes vom 11. März 1850
diejenigen Zwangsmaßnahmen zur Anwendung zu bringen, welche
zur Durchfuͤhrung der in dieser Verordnung gegebenen polizeilichen
Verfügungen für nothwendig erachtet werden.
Malstatt-Burbach, den 28. December 1887.
Der Bürgermeister,
Meyher.
(L. 8
I. A. 193.
Trier, den 13. Januar 1888.
Genehmigt:
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
(L. 8.) v. Geldern.
Vorstehende Polizei- und Bau-Verordnung wird hierdurch ver
öffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 25. Januar 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.