Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Vorstehendes Ortstatut wird auf Grund des 8 10 der Städte⸗
ordnung vom 15. Mai 1856 (Gesetzsammlung Seite 406) hierdurch
genehmigt.
Coblenz, den 6. April 1888.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz,
v. Bardeleben.
(I. 8.) Nr. 2687.

Vorstehendes Ortsstatut wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, 23. April 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.

6. Polizei-Verordnung und Bau⸗Ordnung für den
Polizeibezirk der Stadtgemeinde Malstatt-⸗Burbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei
verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Ergänzung und Erwei⸗
terung der Polizeiverordnung und Bauordnung für die Bürger—
meisterei Malstatt, jetzt Stadtgemeinde Malstatt-Burbach, vom 31.
Mai 1869 nach Anhbrung der Stadtverordneten-Versammlung ver—
yrdnet. wie foldt:

Art. 1.
Freitreppen.
8 7 der Polizeiverordnung und Bauordnung vom 31. Mai 1869
erhält am Schlusse folgenden Zusatz;
Die noch vorhandenen, vor die Baufluchtlinie vorspringenden
Freitreppen dürfen nicht umgebaut und bezw. neu wieder hergestellt
werden; im Falle ein Umbau mit der Zeit nothwendig werden
sollte, oder sonst eine Veränderung an derselben vorgenommen wer—
den foll, oder eine bauliche Umgestaltung im Erdgeschosse des Ge—
bäudes stattfindet, ist die Freitreppe zu beseitigen und für die neue
Treppenanlage eine baupolizeiliche Genehmigung nachzusuchen, ebenso
ist eine bauliche Instandsetzung vor Eintritt des vollständigen Um—
baͤues von der baupolizeilichen Genehmigung abhängig.
Art. 2.
Höhe der Stockwerke.
8 17 der Polizeiverordnung und Banordnung vom 31. Mai 1869
erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Anbauten an die Alleestraße, Ludwigstraße, Breitestraße, Hoch⸗
straße, Wilhelmstraße, Bergstraße und St. Johannerstraße müssen
            
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