813.
Es soll gestattet sein, die in 8 12 auferlegte Unterhaltungs—
pflicht durch Zahlung eines Kapitals abzulösen, dessen Höhe von
der Gemeindebehörde in Gemeinschast mit der Stadtverordneten
versammlung festzusetzen ist.
P. Strafbestimmungen.
814.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Orts—
statuts werden, wo keine andere Strafe auf Grund sonstiger Gesctze
verwirkt ist, mit einer Polizeistrafe bis zu 30 Mark bestraft, in
welche sowohl der Bauherr, als auch die von ihm mit der Aus—
führung Beauftragten, jeder für sich, verfallen.
Außerdem steht es der Polizeibehörde frei, nach 8 20 des
Polizei-Gesetzes vom 11. März 1800 diejenigen Executivmittel zur
Anwendung zu bringen, welche zur Durchführung der nach diesem
Statute gegebenen polizeilichen Verfügung nothwendig erachtet werden.
Malstatt-Burbach, den 2. Juni 1883.
Der Bürgermeister,
Meyer.
I. A. 8659.
„Genchmigt“
Trier, den 9. August 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
v. Geldern.
4. Polizei-Verordnung und Bau⸗Ordnung für den
Polizeibezirk der Stadtgemeinde Malstatti-Burbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Ergänzung der Polizei—
Verordnung und Bau-Ordnung für die Bürgermeisterei Malstatt
(jetzt Stadtgemeinde Malstatt-Burbach) vom 31. Mai 1869 nach
Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung verordnet wie folat?;
Einziger Artikel.
An die Stelle des ð 15 der Polizei-Verordnung und Bau—
Ordnung für die Bürgermeisterei Malstatt (jetzt Stadtgemeinde
Malstatt-Burbach) vom 31. Mai 1869 treten solgende Bestimm—
ungen ein.
8 15.
Abtritte, Dunggruben ꝛc.
Bei einem für sich bestehenden und mit Wohnhausräumen
bebauten Grundstücke muß wenigstens ein Abtritt angebrächt werden.