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von der Stadtgemeinde für Rechnung der Unternehmer resp. Adja—
centen ausgeführt werden können.
Das zur Straßenanlage erforderliche Terrain ist vor Beginn
der Arbeiten zur Herstellung derselben an die Stadtgemeinde unent—
geltlich abzutreten und auf deren Verlangen pfandfrei zu stellen.
Ob die Herstellung bedingungsmäßig erfolgt ist, entscheidet
die Gemeindebehörde, bei welcher die Abnahme beantragt wer
den muß.
Der Stadtgemeinde steht das Recht zu, die Ausführung der
Straßenanlage im öffentlichen Interesse selbst für Rechnung der
Unternehmer resp. Adjacenten zu übernehmen. In diesem Falle
finden, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, die
Vorschriften der 88 3—27 dieses Statuts Anwendung.
8 10.
Als Anlage einer neuen Straße im Sinne dieses Statuts gilt
auch der Ausbau bereits bestehender, aber noch nicht fertig gestellter
Straßen, sowie die Umwandlung eines unregulirten Weges oder
einer Landstraße in eine städtische Straße.
Ueber die Bedürfnißfrage der Fertigstellung dieser Straßen
oder der Umwandlung dieser Wege ꝛc. entscheidet die Gemeinde
behörde in Gemeinschaft mit der Stadtverordneten-Versammluna.
8S II.
Die Kosten dieser Fertigstellung resp. Umwandlung sind als
Communalwegebaulast von den angrenzenden Gebäude- und Grund—
eigenthümern zu erstatten, eventuell werden dieselben im Verwaltungs—
zwanasverfahren eingezogen.
D. Anterhaltung.
818
Die Unterhaltung der gemäß 88 ff. angelegten Straßen geht,
sobald dieselben bedingungsmäßig hergestellt sind, auf die Stadt—
gemeinde über, dagegen haben die Unternehmer resp. Adjacenten —
letztere soweit sie nach diesem Statute zu den Kosten der neuen
Straßenanlage beitragspflichtig sind — entweder a) die Kosten
dieser Unterhaltung oder b) einen alljährlich durch Communalbeschluß
festzusetzenden Beitrag zu denselben bis zum Ablauf des auf das
Jahr des Beginnes der Unterhaltung folgenden vierten Kalender—
jahres zu tragen.
Im dem Falle a wird der Betrag von der Gemeindebehörde
in Gemeinschaft mit der Stadtverordnetenversammluna definitiv fest—
gestellt.
Die Kosten der Unterhaltung oder der Beiträge zu diesen,
werden erforderlichen Falles im Wege der administrativen Exccution
eingezogen.