Der nach den 88 3—5 zur Einziehung gelangende Betrag
wird durch die Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit der Stadt—
verordneten-Versammlung, vorbehaltlich des Beschwerdeweges end—
gültig festgestellt und auf die angrenzenden Grundstücke in der Weise
vertheilt, daß der anbauende Eigenthümer nach Verhältniß der Länge
seiner die Straße berührenden Grenze und der Hälfte der Straßen—
breite für die Gesammtkosten aufzukommen hat.
87.
Die Zahlung der nach den 88 3—6 zu leistenden Beiträge
hat gegen Ertheilung der Bauerlaubniß zur Errichtung von Ge—
bäuden an neuen Straßen resp. Straßentheilen zu erfolgen.—
Steht zur Zeit der Ertheilung derselben der Beitrag des be—
treffenden Adjacenten noch nicht fest, so ist von demselben, sofern
es die Gemeindebehörde für erforderlich erachtet, eine von Letzterer
der Höhe nach zu bestimmende Caution in baarem Gelde, oder ge—
nügende Bürgschaft zu bestellen.
Auch bleibt bis zur vollständigen Zahlung des endgültig er—
mittelten Beitrages das Grundstück verhaftet.
Die Gemeindebehörde ist in Gemeinschaft mit der Stadt—
verordneten-Versammlung befugt, mit Rücksicht auf die Vermögens—
lage des Zahlungspflichtigen für die Entrichtung der Beiträge Raten—
zahlung oder Zahlungsfrist zu bewilligen.
C. Anlage neuer Straßen durch Anternehmer oder Adjacenten.
88.
Wenn Unternehmer oder Adjacenten eine Straße oder einen
Theil einer solchen anlegen wollen, so ist die Genehmigung dazu
bei der Gemeindebehörde nachzusuchen.
Zu dem Behufe ist ein Situationsplan und ein Nivellements—
plan derselben, aus welchen insbesondere auch der Anschluß der her—
zustellenden Entwässerungsanlagen an die bestehenden öffentlichen
Anlagen ersichtlich ist, und zwar in je zwei Exemplaren einzureichen.
Der Sitnationsplan muß die in die Straße fallenden und
an dieselbe angrenzenden Grundstücke bis auf 30 Meter Entfernung
von der Straßenfluchtlinie, deren Katasterbezeichnung und Besitzer
ersichtlich machen. Auf Erfordern ist der Nachweis zu führen, in
welcher Weise die Ausführung der Anlage aesichert ist
89.
Erklären sich die Unternehmer resp. Adjacenten zur Ausführ—
rung der Straße gemäß der ertheilten Genehmigung bereit, oder
nehmen sie die Ausführung thatsächlich in Angriff, so sind sie ver—
pflichtet, die Straßenanlage innerhalb der in der Genehmigung ge—
stellten Frist zu vollenden. widrigenfalls die erforderlichen Arbeiten