Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Straßen oder Straßentheile den baupolizeilichen Vorschriften gemäß
befestigt, entwässert und mindestens mittelst einer regulirten Straße
zugänglich sind.

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Ausnahmen in Einzelfällen mit Rücksicht auf Umfang, Be—
stimmung, örtliche Lage usw. der beabsichtigten Bauten können von
der Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit der Stadtverordneten
Versammlung bewilligt werden.
B. Anlage neuer Straßen durch die Stadtgemeinde.
J. Verpflichtung der Adjacenten zur Erstattung der Anlagekosten.
83.
Bei der seitens der Stadtgemeinde erfolgenden Anlage einer
neuen, oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße,
welche zur Bebauung bestimmt ist, sind die Besitzer der angrenzenden
Grundstücke, sobald auf denselben Gebäude an diesen Straßen er—
richtet werden, verpflichtet, der Stadtgemeinde diejenigen Kosten zu
erstatten, welche ihr für die Freilegung, erste Einrichtung, Chaussir—
ung oder Pflasterung, Anlage eines Bürgersteiges und Entwässer
ung der Straße erwaächsen.

84.
Zu den Kosten der Freilegung gehören auch die Kosten der
Erwerbung des Grund und Bodens der Straße einschließlich des
Bürgersteiges.
Ist das Straßenland zum Theil unentgeltlich von angren—
zenden Grundstücken abgetreten worden, so wird behufs Feststellung
des auf die einzelnen adjacirenden Grundstücke entfallenden Antheils
an den Grunderwerbskosten das unentgeltlich abgetretene Terrain
mit dem von der Gemeindebechörde unter Berücksichtigung des Preises
des entgeltlich erworbenen Terrains festgestellten Werthe bei der
Ermittelung der Gesammtkosten in Rechnung gestellt, demnächst
aber denjenigen Adjacenten auf ihren Beitrag zu den Gesammt—
kosten in Abzug gebracht, von deren Grundstücken das Straßenland
uneutgeltlich abgetreten ist.
Zu den Kosten der ersten Einrichtung, Pflasterung oder Chaus—
sirung gehören insbesondere auch diejenigen der Herstellung des An
schlufsses an Nebenstraßen. sowie der Ueberfalnts- und Uebertritts
hrücken.
II. Feststellung und Vertheilung der Aulagekosten auf die zur
Erstattuug Verpflichteten.
8 5.
Für Vertheilung der Gesammtkosten gilt derjenige zusammen
hängende Straßentheil als Einheit, dessen Regulirung zu derselben
Jeit erfolat ist.
            
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