die Herstellung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Ueberfahrts
und Ueberganagsbrücken mit verstanden werden.
88.
Der chausseenmäßige Ausbau der Straßenanlagen ist nach
Anleitung der amtlichen Anweisung zum Bau und Unterhaltung
der Kunststraßen vom Jahre 1834 zu bewirken.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Orts—
statuts werden, wo keine andere Strafe auf Grund sonstiger Gesetze
verwirkt ist, mit einer Polizeistraffe von 3 bis 10 Thaler bestraft,
in welche sowohl der Bauherr als auch die von ihm mit der Aus—
führung Beauftragten, jeder für sich verfallen. Außerdem steht es
der Polizeibehörde frei, nach 820 des Polizeigesetzes vom 11. März
1850 diejenigen Exckutionsmittel zur Anwendung zu bringen, welche
zur Durchführung der nach diesem Statute gegebenen polizeilichen
Verfügung nothwendig erachtet werden.
Malstatt, den 21. Juni 1872.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Ad. I. 8. III. 3645.
„Genehmigt“
Trier, den 29. August 1872.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
R. Linz.
3. Ortsstatut für die Anlage nenuer Straßen und Plätze
in der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach.
(Gesetz vom 2. Juli 1875.)
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betreffend die
Anlegung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen
Ortschaften, sowie des 8 10 der Rheinischen Städteordnung vom
15. Mai 1856 und der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 wird im Einverständniß mit der
Stadtverordneten Versammlung nachstehendes Ortsstatut für den
Umfang des hiesigen Gemeindebezirkes erlassen.
A. Errichtung von Wohngebäuden.
81.
Wohngebäude dürfen an Straßen oder Straßentheilen, nach
welchen sie einen Ausqgang haben,. nur errichtet werden. wenn diese