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82.
Bei der Anlegung einer neuen, zur Bebauung bestimmten
Straße, bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße
und bei Umwandlung und Herstellung schon bestehender Communi—
cationswege nach Maßgabe des nach 8 1 dieses Statuts festge—
setzen Bebauungsplanes haben die Unternehmer der neuen Anlage
das Straßenterrain als öffentliche Straße zur Verfsigung zu stellen,
sowie die erste chausseenmäßige Herstellung dieser Straßen zu be—
wirken, bevor mit der Bebauung begonnen werden darf, und die—
selbe drei Jahre lang zu unterhalten, oder wenn die Herstellung
der Straße seitens der Gemeindeverwaltung vorschußweise aus—
geführt wird, die Kosten dieser Ausführung, sowie die der Unter—
haltung während drei Jahre von der Abnahme ab, der Gemeinde
zu erstatten. Die Gemeindeverwaltung kann auch gestatten, daß
die Chaussirung erst nach theilweiser Bebauung des neuen Straßen—
zuges auszuführen ist.
83.
Die Gemeindeverwaltung bestimmt, ob der Neubau der Straßen
von den Unternehmern oder von ihr selbst ausgeführt werden soll.
84.
Wird die Herstellung der Straße seitens der Gemeindever—
waltung bewirkt, so ist dieselbe befugt, von den Unternehmern die
von ihr vorbehaltlich der späteren genauen Berechnung anzugebenden
Kosten dazu schon vor der Ausführung einzuziehen, oder in ihr
dazu geeignet scheinenden Fällen sich an Stelle der Kosten und auf
Höhe derselben, sowie für die Unterhaltungsverpflichtung Caution
stellen zu lassen.
8 5.
Wenn die Unternehmer den Ausbau der Straßen selbst be—
wirken, so haben dieselben der Gemeindeverwaltung zur Sicherung
wegen der dreijährigen Unterhaltungskosten eine von der gedachten
Verwaltung festzusetzende Caution zu stellen.
86.
Die Cautionen können in Hypotheken, in depositalmäßige
Sicherheit gewährenden Vaviercn, oder durch Bürgschaft gestellt
werden.
87.
Zu den Kosten der ersten Herstellung der Straße sind auch
die Bekräge zu rechnen, welche behufs der Regulirung und Auf—
höhung der Straße, sowie für die zur Entwässerung der Straße
nothwendigen Anlagen erforderlich sind; auch soll darunter die Her—
stellung der Chausseen in planmäßiger Breite und Beschaffenheit,
sowie die Anlegung gepflasterter Rinnen und des Bürgersteiges und